Weil er einem drogenabhängigen Patienten enorme Mengen verschreibungspflichtiger Benzodiazepine verordnete, verlor ein Arzt seine Zulassung. Den Entzug der Approbation bestätigte das niedersächsische OVG am Montag.
Mit Urteil vom 11. Mai hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Klage eines Arztes gegen den Widerruf seiner Approbation zurückgewiesen (Az. 8 LC 123/14). Damit bestätigten die Richter die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover vom vergangenen August.
Der Kläger hatte einem Patienten innerhalb von fünf Tagen 900 Tabletten eines unter das Betäubungsmittelrecht fallenden Medikaments mit dem Wirkstoff Flunitrazepam verordnet. Dabei wurde der drogenabhängige Patient schon länger von diesem Arzt betreut. Neben Heroin und Kokain war er Patient unter anderem auch von dem verschriebenen Medikament abhängig, das er als sogenannten Beigebrauch mit anderen Drogen einnahm.
Durch die gegenseitig verstärkende Wirkung der Rauschmittel war der Patient in der Vergangenheit in eine stundenlange Ohnmacht gefallen. Ein parallel geführtes Strafverfahren gegen den Arzt wurde eingestellt.
Nach dem Urteil des OVG war der Widerruf der Approbation rechtmäßig. Die Richter sehen den Kläger aufgrund seines Fehlverhaltens als unwürdig an, den Arztberuf weiter auszuüben. Er habe seinen Patienten nicht nur in die Gefahr ernsthafter Gesundheitsschäden gebracht, sondern trotz der ihm bekannten "Drogengeschichte" Medikamente verschrieben, die im gleichzeitigen Konsum mit Heroin lebensbedrohliche Wirkungen entfalten könnten.
Außerdem habe er einen derart großen Medikamentenvorrat verschrieben, um seinem Patienten einen über mehrere Monate dauernden eigenverantwortlichen Entzugsverusch im Ausland zu ermöglichen, ohne dass die erforderliche ärztliche Überwachung des Entzugs gewährleistet war. Schließlich habe er wesentliche Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts nicht beachtet.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das OVG nicht zugelassen.
ms/LTO-Redaktion
OVG Niedersachsen zu Approbationsentzug: . In: Legal Tribune Online, 12.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15521 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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