Unternehmen wollten die Löhne vom Land zurückgezahlt bekommen, die sie Mitarbeitern während der Quarantäne ausgezahlt hatten. Zuerst hatten sie damit gerichtlich Erfolg, doch vor dem OVG scheiterten sie nun mit ihrer Klage.
Während der Pandemie hatten Fleischverarbeitungsunternehmen ihre Beschäftigten weiterhin bezahlt, wenn diese sich in Quarantäne begeben mussten. Die Unternehmen wollten im Nachgang dafür Entschädigungen vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) erhalten. Das Land weigerte sich jedoch – und das zu Recht, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster nun entschieden hat (Urt. v. 10.03.2023, Az. 18 A 563/22.)
Die Unternehmen setzten als Subunternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei großen fleischverarbeitenden Betrieben in Rheda-Wiedenbrück und Coesfeld ein. Dort brach 2020 Corona aus. Die Behörden schlossen daraufhin die Betriebe und ordneten gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern häusliche Quarantäne an. Die Löhne bezahlten die Unternehmen weiter, weil sie davon ausgingen, ihre Mitarbeitenden hätten nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) einen Anspruch auf Entschädigung. Daher erwarteten sie, dass sie das Geld später vom Land zurück bekämen.
In den Vorinstanzen hatten die Unternehmen noch Erfolg: Das Land musste für die Löhne aufkommen, hatte das VG Minden entschieden.
Land NRW: Landschaftsverbände sollten Anträge ablehnen
Im InfSG war vorgesehen, dass Träger von Krankheitserregern oder Verdachtspersonen nicht arbeiten dürfen und sich zum Schutz der Belegschaft absondern müssen. Sie sollten aber weiter ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung haben. Ausnahmen für bestimmte Branchen gab es nicht.
Das Land NRW hatte die Landschaftsverbände aber ausdrücklich angewiesen, die Anträge auf Entschädigung in der Fleischindustrie abzulehnen.
Diese Entscheidung sei auch rechtens, bestätigte das OVG: Eine Erstattung gezahlter Verdienstausfallentschädigungen komme nur dann in Betracht, wenn die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitslohn gegen ihren Arbeitgeber haben, erklärte das OVG. Ein solcher Anspruch bestehe allerdings in beiden vom OVG zu entscheidenden Fällen.
Entscheidend nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sei im Wesentlichen, so führte das Gericht aus, ob der Arbeitnehmer unverschuldet eine nicht erhebliche Zeit nicht zur Arbeit kommen kann. Dies ist in 616 S. 1 BGB geregelt. Diese Voraussetzungen liegen vor, erklärten die Richterinnen und Richter. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmer ihre Quarantäne verschuldet haben. Zudem betrügen die Ausfallzeiten weniger als sechs Wochen.
Bei den Verwaltungsgerichten Münster und Minden sind noch rund 7.000 Klagen aus diesem Themenkomplex anhängig.
cp/LTO-Redaktion
OVG entscheidet über Corona-Entschädigungen: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51286 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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