Auf einem Poetry-Slam mit dem Motto "Speyer ohne Rassismus" tritt die Tochter einer AfD-Politikerin auf und trägt ein fremdenfeindliches Gedicht vor. Die Bürgermeisterin der Stadt durfte den Auftritt kritisieren, entschied das OVG Koblenz.
Die Kritik der Speyerer Bürgermeisterin Monika Kabs (CDU) an einem Beitrag bei einem "Poetry-Slam"-Wettbewerb mit selbst geschriebenen Texten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das teilte das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz am Mittwoch mit (Beschl. v. 30.01.2019, Az. 10 B 11552/18.OVG). Kabs hatte im September 2018 einen umstrittenen Beitrag bei dem Wettbewerb mit den Worten kommentiert: "Öffentliche Provokation durch die AfD" und "Geistige Brandstifter schüren Ängste".
Der Speyerer Jugendstadtrat hatte im September 2018 einen "Poetry-Slam" unter dem Motto "Speyer ohne Rassismus - Speyer mit Courage" veranstaltet. Dabei trug eine 14 Jahre alte Jugendliche ein Gedicht vor, das die Zeilen enthielt: "Weil er kein Fräulein haben kann, hilft er schnell nach mit - einem Messer... Nun steckt das Messer dir im Bauch, denn so ists im Orient Brauch." Besucher sahen einen Zusammenhang mit der Politik der AfD - die Jugendliche ist Tochter einer AfD-Politikerin.
Auf Presseanfragen hin nannte Kabs den Beitrag eine "öffentliche Provokation der AfD" und sagte "geistige Brandstifter schüren Ängste". Nachdem die Stadt Speyer eine von der jugendlichen Teilnehmerin geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, beantragte die 14-Jährige im Wege der einstweiligen Anordnung die Äußerungen zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße lehnte ihren Eilantrag ab.
AfD ruft im Vorfeld zum Veranstaltungsbesuch auf
Das OVG wies die Beschwerde der Jugendlichen ebenfalls zurück. Die Aussage der Bürgermeisterin, mit der sie den Vortrag als Provokation der AfD bezeichnete, sei als Werturteil gerechtfertigt, so das OVG. Die 14-Jährige habe in ihrem Gedicht, das sich nach Auffassung des Gerichts auf Flüchtlinge bezieht und diese pauschal verunglimpft, selbst ausdrücklich einen Bezug zur AfD hergestellt. Zudem habe der AfD-Kreisvorsitzende dazu aufgerufen, die Veranstaltung zu besuchen, auf der auch "patriotische Beiträge" vorkommen würden.
Die Äußerung beziehe sich damit auf zutreffende Tatsachen und würdige diese sachlich angemessen, entschied das OVG. Hiervon unabhängig sei zu berücksichtigen, dass ein fremdenfeindliches Gedicht auf einer Veranstaltung, die unter dem Motto "Speyer ohne Rassismus – Speyer mit Courage" stehe, nachvollziehbar als Provokation bezeichnet werden dürfe. Auch bei der Äußerung "geistige Brandstifter schüren Ängste" handele es sich um ein nicht zu beanstandendes Werturteil, das wegen der extrem ausländerfeindlichen Passagen des Gedichts sachlich gerechtfertigt sei.
acr/LTO-Redaktion
AfD-Provokation auf Poetry-Slam: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33711 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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