Die Betreiber des künftigen Hauptstadtflughafens müssen die Anwohner besser vor Fluglärm schützen als bisher geplant. Dies entschied das OVG Berlin-Brandenburg am Donnerstag und bestätigte damit ein vorangegangenes Eilverfahren.
Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg müsse durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinwirken, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Schallschutzprogramme auch umgesetzt würden. Konkret dürfe in den sechs verkehrsreichsten Monaten tagsüber eine Lärmbelastung von über 55 Dezibel "rechnerisch insgesamt weniger als einmal" auftreten. Der vom Flughafen bislang angebotene Schallschutz bleibe hinter diesem Wert zurück und sei daher unzureichend, entschieden die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (Urt. v. 25.04.2013, Az. OVG 11 A 7.13, 14.13, 15.13 und 19.13).
Die Flughafenbetreiber waren bereits im vergangenen Sommer vom OVG in einem Eilverfahren dazu verpflichtet worden, in puncto Schallschutz nachzubessern. Der 11. Senat des OVG stellte nun klar, dass auch die nach dem Eilverfahren ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen. Die hierzu erlassenen Vollzugshinweise des Ministeriums hätten zur Folge gehabt, dass in den sechs verkehrsreichsten Monaten bis zu 89 Überschreitungen des Maximalpegels zulässig wären. Eine Häufung deutlich jenseits der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Grenzwerte.
mbr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu BBI: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8619 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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