Es bleibt dabei, dass die Rundfunkanstalt einen Wahlwerbespot der NPD aus Anlass der Berliner Abgeordnetenhauswahl nicht ausstrahlen muss. Die Beschwerde der NPD gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des VG Berlin wurde am Mittwoch zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht (VG) war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wahlwerbespot den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfülle, weil er Ausländer mit Straftätern gleichsetze. Dem ist die NPD unter Berufung auf die Meinungsfreiheit mit der Begründung entgegengetreten, dass der Spot lediglich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende Kriminalitätsstatistik sowie darauf hinweise, dass wesentlich mehr Ausländer Straftaten begingen, als der Öffentlichkeit vermittelt werde.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist dieser Argumentation nicht gefolgt (Beschl. v. 31.08.2011, Az. OVG 3 S 112.11). Das VG habe den Wahlwerbespot zu Recht im Rahmen einer Gesamtschau gewürdigt, aufgrund derer eine Deutung im Sinne der NPD nicht in Betracht komme. Bildabfolge und Textwahl des Spots ließen es nicht zu, die einzelnen Sequenzen lediglich isoliert zu betrachten und zu würdigen.
tko/LTO-Redaktion
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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4173 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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