Das Tattoo eines Frauenschädels auf dem Körper eines Polizisten mag bedrohlich wirken, hat aber einen harmlosen Hintergrund. Ob es die Einstellung in den Polizeidienst hindert, müsse sowieso der Gesetzgeber entscheiden, meint das OVG.
Für den Polizeidienst in der Hauptstadt nicht zugelassen wegen eines Tattoos? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat jetzt einem abgelehnten Bewerber Recht gegeben, der allein wegen seiner Tätowierungen nicht einmal in das Auswahlverfahren gekommen ist. Tätowierungen seien grundsätzlich kein Hinderungsgrund für die Einstellung in den Polizeidienst, teilte das Gericht am Montag mit (Beschl. v. 01.02.2019, Az. 4 S 52.18).
Die Polizei hatte laut Gericht bei dem Mann großflächige Tätowierungen beanstandet, die Frauenschädel zeigten und beim Tragen der Sommeruniform sichtbar gewesen wären. Was zunächst einmal gruselig klingt und auch aussieht, ist aber lediglich Folkore: Die Schädel gehören "La Catrina", einer Figur, die in Mexiko als Symbol für den Tag der Toten bekannt ist, einen der wichtigsten mexikanischen Feiertage.
Die Polizei hatte ihre Ablehnung des Bewerbers darauf gestützt, dass die Tätowierungen in der Bevölkerung als bedrohlich wahrgenommen werden könnten. Das aber könne nicht von der Polizeibehörde beurteilt werden, entschied das OVG nun. Damit folgte es einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 (Az. 2 C 25.17). Danach sind Tätowierungen bei jungen Menschen weit verbreitet und "in der Mitte der Bevölkerung angekommen".
Der Gesetzgeber in Berlin müsse deshalb regeln, ob Tätowierungen mit den Anforderungen an Polizisten und den Erwartungen der Bevölkerung vereinbar seien, hieß es im Beschluss. Die Behörde dürfe Bewerber nur ablehnen, wenn es wegen der Tätowierungen Zweifel gibt, dass die Bewerber für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten.
dpa/mam/LTO-Redaktion
OVG Berlin zu den Anforderungen an Polizeibewerber: . In: Legal Tribune Online, 05.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33667 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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