Der Käufer einer Segelyacht ließ sich von der besonderen Dichtigkeit überzeugen, Osmose sei ausgeschlossen, beteuerte der Verkäufer. Diese Garantieerklärung berechtige den Käufer nun zum Rücktritt, entschied das OLG Schleswig-Holstein in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil. Denn tatsächlich war die Yacht nur eines: fast porös.
Garantiert der Verkäufer einer Segelyacht, dass das Boot osmosefrei, also vollkommen wasserundurchlässig ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurück verlangen, wenn sich später herausstellt, dass das Boot einen von der Zusage abweichenden Osmoseschaden hat, entschied das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG, Urt. 26.05.2011, Az. 11 U 135/10).
Der Verkäufer hatte dem Kläger eine Segelyacht mit GFK-Rumpf veräußert. Das Boot sollte aufgrund einer Schutzbehandlung nie Osmose bekommen, in dem Kaufvertrag wurde die "Osmosefreiheit" schriftlich garantiert.
Als Osmose bezeichnet man den Fluss von Molekülen durch eine semipermeable Membran - bei Schiffen die Aufnahme von Wasser auch durch einen Rumpf aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Die Osmose beginnt bereits ab dem Moment, in dem ein Boot das erste Mal zu Wasser gelassen wird.
Das Gericht legte die Garantieerklärung so aus, dass der Verkäufer nicht nur den normalen Zustand eines über dreißig Jahre alten Bootes zusichern, sondern die tatsächliche Osmosefreiheit garantieren wollte. In dem Rumpf des Bootes wurde jedoch eine durchschnittliche Feuchtigkeit von 40 Prozent gemessen und damit ein schadhafter Osmosebefall festgestellt.
Der Mangel berechtige den Käufer zum Rücktritt, so das OLG, und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kiel.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3555 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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