Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stürzt und sich am Kopf verletzt, trägt er eine Mitschuld, wenn das Tragen eines Fahrradhelms die Verletzungen verhindert oder gemindert hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich der Unfallgegner verkehrswidrig verhalten hat. Ein entsprechendes Urteil hat das schleswig-holsteinische OLG am Montag bekannt gegebenen.
Im entschiedenen Fall fuhr eine Frau mit ihrem Fahrrad ohne Helm auf der Straße an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbei. Als die Autofahrerin die Tür öffnete, konnte die Radlerin nicht mehr ausweichen und stürzte. Dabei zog sie sich eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu. Vor Gericht wollte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld erstreiten.
Der 7. Zivilsenats des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) gab der Klage der Frau jedoch nur zum Teil statt, da sie eine Mitschuld treffe:
Für Radfahrer bestehe zwar keine Helmpflicht, aber sie seien im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Es sei unzweifelhaft, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schütze, auch sei die Anschaffung wirtschaftlich zumutbar. "Daher kann nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm tragen wird", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Mitverschuldensanteil im konkreten Fall wurde auf 20 Prozent bemessen (Urt. v. 05.06.2013, Az.. 7 U 11/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein: . In: Legal Tribune Online, 17.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8944 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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