Das OLG Schleswig-Holstein verneint einen Schädigungsvorsatz seitens VW für die Zeit, ab der der Autohersteller Aufklärung zum Dieselskandal betrieb. Autokäufer, die später einen VW erwarben, haben deshalb keinen Schadensersatzanspruch.
Nach Veröffentlichung der sogenannten "ad-hoc"-Mitteilung, in denen der Autohersteller die Öffentlichkeit informierte, und den anschließenden Maßnahmen zur Aufklärung handelte VW nicht mehr mit Schädigungsvorsatz, so das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung. Ein Autokäufer, der 2016 einen gebrauchten VW erwarb, hat entsprechend keinen Anspruch auf Schadensersatz (Urt. v. 29.11.2019, Az. U 32/19).
Die klagende Käuferin erwarb im Januar 2016 einen Gebrauchtwagen bei einem VW-Vertragshändler. In dem Fahrzeug war einer der manipulierten Dieselmotoren der Baureihe EA 189 verbaut. Zu diesem Zeitpunkt habe sie noch keine Kenntnis von der Abgasaffäre gehabt, gab die Frau vor Gericht an. Deswegen verlangte sie von VW als Hersteller des Motors Schadensersatz.
Das OLG Schleswig-Holstein lehnte einen solchen Anspruch nun aber ab. Ein solcher könne sich nur aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben, so die Richter. Dafür bräuchte es aber eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Ein vorsätzliches Schädigungsverhalten habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages aber nicht mehr vorgelegen, so das Gericht.
Zwar sei ein sittenwidriges Handeln darin zu sehen, dass die Beklagte das manipulierte Fahrzeug im April 2012 in den Verkehr brachte, da die Stilllegung des Kfz drohte. Im September 2015 veröffentlichte er beklagte Autohersteller jedoch die so genannte "ad-hoc"-Mitteilung und ergriff weitere Maßnahmen zur Aufklärung, insbesondere zur Aufklärung potenzieller Käufer. Dazu wurde den Vertragshändlern mitgeteilt, welche Fahrzeuge betroffen waren. Sie wurden verpflichtet, Käufer mit einem zur Verfügung gestellten Formular zu informieren.
Außerdem kooperierte VW mit den Behörden, verdeckte den Einsatz der Manipulationssoftware nicht mehr und begann, ein Software-Update zu entwickeln. Insgesamt sei das Verhalten darauf gerichtet gewesen, für Käufer die Gefahr der Stilllegung und damit den sittenwidrig schädigenden Zustand zu beseitigen. Entsprechend habe ab Beginn dieser Bemühungen kein Schädigungsvorsatz mehr bestanden, so das OLG.
Das Gericht bleibt damit auf einer Linie mit vorherigen Entscheidung in einem ähnlichen Fall. Auch das OLG Frankfurt hat bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden.
ast/LTO-Redaktion
OLG Schleswig-Holstein zur Abgasaffäre: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39005 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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