Weil ein Besucher vom Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei, verlangt ein Schwimmbadgast Schmerzensgeld von der Stadt. Ihre Pflichten habe diese aber nicht verletzt, weil sie nicht jeden Sprung gesondert freigeben müsse, so das OLG.
Ein Schwimmbadbesucher kann vom städtischen Betreiber der Einrichtung kein Schmerzensgeld verlangen, wenn er im Sprungbecken des Bades durch einen Springer verletzt wird. Von dem Betreiber könne nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Springer ständig beaufsichtige und jeden einzelnen Sprung gesondert freigebe, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg, das am Montag veröffentlicht wurde (Urt. v. 25.04.2018, Az. 4 U 1455/17).
Der klagende Schwimmbadbesucher erlitt im Nürnberger Westbad eine schwere Verletzung am linken Arm. Vor Gericht gab er an, dass er unterhalb des Sprungturms geschwommen sei, als eine Person von dem Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei. Trotz eines Aufrufs in den Medien konnte der Springer nicht ausfindig gemacht werden.
Nach Ansicht des Verletzten hätte die Stadt den Unfall vermeiden können, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm gestanden und die Sprünge kontrolliert hätte. Außerdem habe sie gegen die Dienstanweisung verstoßen, wonach die Fünf-Meter- und die Zehn-Meter-Plattform des Sprungturmes nicht gleichzeitig geöffnet sein dürfen.
Sprünge müssen nicht gesondert freigegeben werden
Vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat der Schwimmbadbesucher die städtische Betreiberin deswegen unter anderem auf Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro verklagt. Dieses bezweifelte allerdings schon, dass der Schwimmer seine Verletzungen tatsächlich durch den geschilderten Unfallhergang erlitten habe und wies die Klage deswegen ab (Urt. v. 25.07.2017, Az. 4O 4445/15).
Auch die Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Denn selbst wenn man den Vortrag des verletzten Schwimmers zum Unfallhergang zugrunde lege, ergebe sich keine Haftung der Stadt, da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe, so der Senat.
Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, so etwa an einem Sprungturm. Im Nürnberger Westbad habe sogar eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert, führten die Nürnberger Richter aus.
Zudem habe die Stadt in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Betreiberin habe nicht erfolgen müssen, so das OLG.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/29207 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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