Ein Freizeitparkbetreiber muss seine Kinderhüpfburg regelmäßig auf ihre hinreichende Luftfüllung überwachen. Die Luft muss ausreichen, damit auch Erwachsene beim Hüpfen, Besteigen und Verlassen nicht auf dem Boden unter dem Spielgerät aufschlagen. Dies entschied das OLG Koblenz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Beschluss.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz muss der Betreiber davon ausgehen, dass auch erwachsene Begleitpersonen mit höherem Körpergewicht die Hüpfburg betreten – etwa um Kinder abzuholen oder erzieherisch einzuschreiten. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sei eine regelmäßige Kontrolle des Spielgerätes angezeigt (Beschl. v. 03.12.2012, Az. 5 U 1054/12).
Geklagt hatte eine Erzieherin, die mit einer Gruppe Kinder den Freizeitpark besucht hatte. Dort betrat sie die Hüpfburg, um die spielenden Kinder zu fotografieren. Beim Verlassen des Spielgeräts kam sie zu Fall, weil die Hülle nachgab. Sie erlitt eine erhebliche Knieverletzung, für die sie von dem Freizeitparkbetreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld fordert.
Dem folgten die Koblenzer Richter nicht. Neben der Erzieherin hätten zahllose weitere Erwachsene das Spielgerät problemlos betreten und verlassen. Eine zu geringe Luftfüllung sei keinem der übrigen Besucher aufgefallen. Daher sei auch nicht erkennbar, dass eine intensivere Kontrolle durch den Betreiber des Parks den Unfall hätte verhindern können.
tko/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8282 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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