OLG Koblenz zu Verletzungen nach Regelverstoß: Fuß­ball ist per se ein harter Sport

30.11.2015

Ein Fußballspieler verletzte seinen Gegner schwer. Dennoch muss er hierfür keinen Schadensersatz zahlen, da sein Regelverstoß nicht die Grenze zur Unfairness überschritten hat. Der Kampf um den Ball sei per se hart, so die Richter.

Führt der Regelverstoß eines Fußballspielers zu einer Verletzung des Gegners, löst dies keine Schadensersatzpflicht aus, wenn die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreitet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 10.09.2015, Az. 3 U 382/15).

Kläger und Beklagte hatten an einem Freundschaftsspiel der "Alten Herren" als Spieler der Gastmannschaft bzw. des Heimvereins teilgenommen. Gegen Ende der ersten Halbzeit schoss der Kläger auf das gegnerische Tor. Den vom Torwart zunächst abgewehrten Ball versuchte er sodann in das Tor zu köpfen und bewegte dazu seinen Kopf in Richtung Ball. Zeitgleich wollte der Beklagte den Ball aus der Gefahrenzone befördern. Beim Tritt nach dem Ball traf er den Kläger in der rechten Gesichtshälfte. Der erlitt unter anderem Frakturen an Nase, Jochbein und Augenhöhle sowie eine dauerhaft verbleibende Einschränkung des Gesichtsfeldes.

Die Einzelheiten des Vorfalls sind zwischen den Parteien umstritten. Sie werfen sich wechselseitig begangene Verstöße gegen die Regeln des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) vor. Der Kläger legte dem Beklagten ein grob regelwidriges und rücksichtsloses Foul zur Last, weil er mit gestrecktem "hohen" Bein gespielt und "voll durchgezogen" habe; der Beklagte hielt dem Kläger einen "zu tiefen Kopf" vor, was sich als unsportliches Verhalten darstelle.

Im Grenzbereich der gebotenen Härte

Das Landgericht (LG) Trier hatte die Klage abgewiesen. Zwar läge ein Verstoß gegen Regel 12 des DFB vor, weil der Beklagte seinen Fuß "nach oben gezogen" und den Kläger dadurch im Gesicht verletzt hatte. Allerdings vermochte das Gericht nach der Vernehmung von Zeugen nicht festzustellen, dass eine rücksichtslose oder brutale Spielweise des Beklagten zu den Verletzungen beim Kläger geführt hatte.

Der 3. Zivilsenat des OLG Koblenz hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Beim Fußballspiel käme es nämlich darauf an, im Kampf um den Ball schneller als der Gegner zu sein. Die Hektik, Schnelligkeit und Eigenart des Spiels zwängen Spieler oft, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen, Risiken einzugehen und Entscheidungen zu treffen. Dabei sei die körperliche Einwirkung auf den Gegner im Kampf um den Ball unvermeidlich. Käme es dabei zu Verletzungen des Gegners, sei ein Schuldvorwurf nicht berechtigt, solange die durch den Spielzweck gebotene Härte im Kampf um den Ball die Grenze zur Unfairness nicht überschreite. Das gilt nach Auffassung des Gerichts auch dann, wenn der Schädiger zwar gegen eine dem Schutz seines Gegenspielers dienende Regel verstoßen habe, dies aber aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung oder aus ähnlichen Gründen geschehen sei.

Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Beklagte die schweren Verletzungen des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen und damit die Grenze zur Unfairness überschritten hatte. Vielmehr sei die Behauptung des Beklagten, wonach er versucht hatte, den Ball zu erreichen, nicht zu widerlegen gewesen Möglich sei insbesondere erschienen, dass der Kläger bei dem Versuch, den Ball zu erreichen, aufgrund überlegener Schnelligkeit und größeren Geschicks den Bruchteil einer Sekunde schneller am Ball war als der Beklagte, mit der Folge, dass dieser nicht den Ball, sondern den Kläger unglücklich am Kopf getroffen hatte.

ahe/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu Verletzungen nach Regelverstoß: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17706 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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