Ein Hausratversicherer darf die Entschädigung für Wertsachen, die nicht im Tresor sind, beschränken. Wertsache in diesem Sinne ist auch eine Golduhr – dass sie auch die Zeit misst, macht sie nicht zu Hausrat, entschied das OLG Frankfurt.
Auch wenn ihr Eigentümer vorträgt, sie nur als Zeitmesser anzusehen, ist eine wertvolle Golduhr doch kein schnödes Stück Hausrat, sondern als Wertgegenstand zu betrachten. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (vom 26.07.2017, Az. 7 U 119/16).
Anlass für diese Feststellung war die Klage eines Versicherungsnehmers, der seinen Haftpflichtversicherer auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts von zwei Luxusuhren in Anspruch nahm, die bei einem bewaffneten Raubüberfall in seinem Haus entwendet worden waren. Der Versicherer hatte nur 20.000 Euro gezahlt und sich auf die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen VHB 97 berufen, die den Ersatz für Wertsachen, die sich beim Diebstahl nicht in einem Tresor befanden, auf 20.000 Euro beschränkt. Wertsachen in diesem Sinne sind gem. § 19 VHB 97 insbesondere "Schmucksachen" sowie "alle Sachen aus Gold oder Platin".
Der Versicherungsnehmer klagte auf Zahlung von 80.000 Euro. Er argumentierte, dass die Beschränkung nicht greife, weil es sich bei der Rolex Herrenuhr "Yacht-Master II" aus massivem 18 Karat Weißgold und Platin sowie der mit Brillanten besetzten Damenarmbanduhr aus Gelbgold nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Hauptzweck der Uhren sei schließlich nicht das "Schmücken des Trägers, sondern das Zeitmessen".
Eine Rolex-Uhr aus Gold ist eine "Sache aus Gold"
Dieses Argument ließ das OLG ebenso wenig gelten wie schon das Landgericht Frankfurt. Auch der 7. Zivilsenat kam zu dem Schluss, dass die Haftungsbeschränkung wirksam sei.
Da beide Uhren aus massivem Gold hergestellt worden seien, seien sie unzweifelhaft eine "Sache aus Gold" und damit Wertgegenstände, heißt es in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil. Ob die Uhren zudem unter den Begriff der – ebenfalls in der Haftungshöhe beschränkten – Schmucksachen fallen, konnte der Senat daher offen lassen.
Auch mit seinem weiteren Argument, die Haftungsbeschränkung sei eine überraschende Klausel und zudem intransparent, kam der Mann nicht weiter. Mit einer Entschädigungsgrenze für Schmuck und Wertsachen ohne sichere Aufbewahrung müssten Versicherungsnehmer rechnen, begründete das OLG. Hohe Einzelrisiken könnten gesondert versichert werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
pl/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu 80.000-Euro-Rolex-Uhr: . In: Legal Tribune Online, 23.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24095 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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