Wer einen Tiefgaragenstellplatz kauft, muss diesen auch in zumutbarer Weise nutzen können. Wenn der aber zu eng ist, um vorwärts einparken zu können, kann dies nach einer Entscheidung des OLG Braunschweigs einen Mangel darstellen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat entschieden, dass ein (zu) enger Tiefgaragenstellplatz einen Mangel darstellen kann (Urt. v. 20.06.2019, Az. 8 U 62/18). In dem Rechtsstreit hatte der klagende Mann von einem Bauträger eine Eigentumswohnung mit einem Tiefgaragenstellplatz erworben, der allein rund 20.000 Euro gekostet hatte. Der Stellplatz misst an der engsten Stelle nur zweieinhalb Meter und ist damit nach Ansicht des Klägers zu schmal zum mühelosen Einparken. Der Kläger verlangte daher vom Bauträger zwei Drittel des Kaufpreises für den Stellplatz zurück.
Das OLG gab dem Käufer nun Recht und bejahte einen Mangel des Tiefgaragenstellplatzes. Vorliegend fehle die für den Stellplatz vereinbarte Beschaffenheit. Angesichts der Gesamtumstände der verkauften Wohnung, wie etwa Preis und Lage, gehöre in diesem Fall dazu, dass ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise nutzen kann.
Im Gegensatz dazu habe ein bestellter Sachverständiger jedoch anhand von Parkversuchen vor Ort und Berechnungen festgestellt, dass auf dem Stellplatz weder vorwärts noch rückwärts eingeparkt werden kann, wenn der Fahrer vorwärts auf den Parkplatz zufahre. Nur wenn ein Fahrer entweder die 58 Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärts fahre oder aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem Stellplatz möglich. Beides sei dem Käufer aber nicht zumutbar, so das OLG.
Nicht entscheidungserheblich war nach Ansicht des Gerichts, dass der Stellplatz gemäß den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung errichtet worden war. Es komme allein darauf an, ob der Garagenstellplatz seine Funktion erfülle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Senat hielt deshalb eine Wertminderung von zwei Drittel des Kaufpreises für angemessen, da der Stellplatz für die meisten Autos nur eingeschränkt genutzt werden könne.
acr/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zu Einparkproblemen: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36643 (abgerufen am: 23.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag