Weil sie sich bei einem Konzert durch einen umstürzenden Lautsprecher mehrere Knochen brach, verlangte eine Besucherin von der Band Schadensersatz. Den bekommt sie aber genauso wenig wie vom Gaststättenbetreiber.
Eine Frau, die während der Veranstaltung durch einen umgefallenen Lautsprecher verletzt wurde, hat vergeblich versucht, Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend zu machen. Ihr stehe weder gegen die Band noch gegen den Gaststättenbetreiber ein solcher Anspruch zu, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 28.02.2018, Az. 8 U 45/18).
Der Vorfall hatte sich beim Auftritt einer schottischen Folkband in einer Kneipe zugetragen: Ein Musiker hatte einen großen Lautsprecher auf einem Metallstativ nahe dem Bühnenrand aufgestellt, der während des Konzerts von der Bühne auf die Besucherin fiel. Diese erlitt dadurch mehrere Knochenbrüche. Wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht verlangte sie von den Musikern und dem Betreiber der Gaststätte Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Das OLG wies die Klage der Frau nun aber vollumfänglich ab. Es stellte zwar fest, dass der Lautsprecher von einem der Musiker umgestoßen oder aber schon nicht richtig aufgestellt worden sein müsse, weil er schließlich nicht "von allein" umfallen könne. Einen Schadensersatzanspruch habe die Konzertbesucherin trotzdem nicht, so der Zivilsenat, weil sie nicht habe nachweisen können, welcher Musiker den Sturz des Lautsprechers verursacht hat. Die Bandmitglieder seien aber nicht für das Fehlverhalten ihrer Kollegen (mit-)verantwortlich.
Auch eine Haftung des Gaststättenbetreibers lehnten die Braunschweiger Richter ab. Ihm sei nicht etwa vorzuwerfen, dass er Tische und Stühle zu nahe an der Bühne aufgebaut hatte. Der Betreiber habe nämlich nicht davon ausgehen müssen, dass Gegenstände von der Bühne herabfallen. In Haftung zu nehmen sei allenfalls der Konzertveranstalter, ein Kulturverein. Den hatte die verletzte Frau indes aber nicht verklagt.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zu herabgestürztem Lautsprecher: . In: Legal Tribune Online, 06.05.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35211 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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