VerfGH NRW zur verspäteten Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012: Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht verletzt

30.10.2012

Die Landesregierung hat dem NRW-Landtag den Haushaltsentwurf unter Verletzung des Vorherigkeitsgebots der Landesverfassung nicht so rechtzeitig vorgelegt, dass der Haushaltsplan noch vor Beginn des Haushaltsjahres 2012 durch das Haushaltsgesetz festgestellt werden konnte. Dies entschieden die Münsteraner Richter am Dienstag in einem von der Fraktion Die Linke eingeleiteten Organstreitverfahren.

Gemäß Art. 81 Abs. 3 S. 1 der Landesverfassung wird der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Dieses so genannte Vorherigkeitsgebot sei keine bloße Sollvorschrift, so der Verfassungsgerichtshof (VerfGH). Es begründe vielmehr eine zwingende Verpflichtung. Für die Landesregierung folge daraus die Pflicht, den Haushaltsentwurf so rechtzeitig in das Parlament einzubringen, dass diese Terminvorgabe eingehalten werden könne.

Eine Nichteinhaltung des Termins könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die zeitgerechte Mitwirkung von Landesregierung oder Parlament infolge eines unabwendbaren oder jedenfalls von der Verfassung in Kauf genommenen Ereignisses objektiv unmöglich gewesen sei. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn ein beteiligtes Verfassungsorgan vorübergehend seine Handlungsfähigkeit verloren habe.

Gemessen daran habe die Landesregierung ihre Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage des Haushaltsgesetzentwurfs verletzt. Sie habe diesen so spät in das Parlament eingebracht habe, dass er dort nur noch am 21. Dezember 2011 in erster Lesung habe beraten werden können. Die von der Landesregierung geltend gemachten Erschwernisse und Verzögerungen des streitgegenständlichen Haushaltsaufstellungsverfahrens seien keine objektiven, zwingenden Hinderungsgründe, die das Unterbleiben einer rechtzeitigen Haushaltsvorlage hätten rechtfertigen können (Urt. v. 30.10.2012, Az. 12/11).

tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VerfGH NRW zur verspäteten Vorlage des Haushaltsentwurfs 2012: . In: Legal Tribune Online, 30.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7424 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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