Ein Notar aus der Hauptstadt hatte versucht, eine Genehmigung für die Vornahme von Beurkundungen nach deutschem Recht und in deutscher Sprache in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten gerichtlich zu erzwingen. Wie am Donnerstag bekannt wurde, ist er hiermit vor dem KG gescheitert.
Nach Ansicht des Kammergerichts (KG) hat der Notar weder einen Anspruch auf Genehmigung einer Einzelbeurkundung in Den Haag noch auf Erteilung einer generellen Genehmigung. Die Bundesnotarordnung eröffne eine Genehmigungsmöglichkeit nur in besonderen Ausnahmefällen, die hier nicht vorlägen.
Europarechtliche Regelungen – insbesondere die Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit - führten zu keiner anderen Beurteilung. Es bestehe auch keine Veranlassung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen (Urt. v. 01.06.2012, Az. Not 27/11).
Der Kläger hatte im September 2011 gegenüber der Notarabteilung des KG angekündigt, im Oktober 2011 in Rotterdam eine Beurkundung vornehmen zu wollen und vorsorglich eine europaweite Genehmigung für vergleichbare Beurkundungstätigkeit beantragt. Im März 2012 verlangte er eineGenehmigung für die Beurkundung einer Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers.
Nach Ablehnung beider Anträge erhob er Klage, die der Notarsenat des KG nun zurückwies.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
KG zu Notaren: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6394 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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