Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen von insgesamt 11 Gemeinden zurückgewiesen aus den Landkreisen Mansfeld-Südharz, Anhalt-Bitterfeld, Stendal und Harz sowie aus dem Burgenlandkreis und dem Salzlandkreis. Die Anträge richteten sich gegen die am 1. September 2010 in Kraft tretende Auflösung der Gemeinden und ihre Eingemeindung.
Die Antragstellerinnen sehen hierin einen verfassungswidrigen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht und hatten beantragt, das Inkrafttreten des Gesetzes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
"Die vorläufige Außerkraftsetzung eines Gesetzes durch das Gericht kommt aus Respekt vor dem Willen des Gesetzgebers nur ausnahmsweise in Betracht", so die Richter des Landesverfassungsgerichts (LVerfG) Sachsen-Anhalt. Die Anrufung des Verfassungsgerichts dürfe grundsätzlich kein Mittel sein, das Inkrafttretens eines Gesetzes zu verzögern. Eine einstweilige Anordnung dürfe nur dann ergehen, wenn durch das Inkrafttreten für die betroffenen Gemeinden schwerwiegende oder irreversible Nachteile entstünden. Derartige Nachteile seien jedoch durch die anstehende Gemeindegebietsreform nicht ersichtlich (LVG 24/10, u.a.).
Nach Abschluss der Reform soll es im Land nur noch 219 Städte und Gemeinden geben, 2007 waren es noch fünfmal so viele. Gegen die Reform läuft seit 1. Juli ein Volksbegehren.
LVerfG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1329 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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