Wer aus Ärger über Nachbarschaftslärm gegen die Decke schlägt, muss die Kosten selber tragen. Sozialhilfeträger müssen nicht für die Schäden aufkommen, entschied das LSG BaWü.
Der Sozialhilfeträger hat nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschieden (Urt. v. 17.11.2022, Az. L 7 SO 1522/22)
Ein Sozialhilfeempfänger ist Mieter in einem Mehrfamilienhaus. Mit anderen, insbesondere mit den über ihm wohnenden Mietparteien, kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigungen von beiden Seiten aus. Der Vermieter hat dann dem Sozialhilfeempfänger gekündigt, weil er mehrfach laut in seiner Wohnung herumgebrüllt haben soll und sein Verhalten eine ernsthafte Gefährdung des Hausfriedens darstelle.
Daraufin hatte der Sozialhilfeempfänger den Sozialhilfeträger gebeten, Reparaturkosten in Höhe von knapp 1.500 Euro für einen Deckenschaden zu übernehmen. Um den Lärm seiner Nachbarn zu beenden, habe er nämlich gegen die Decke geklopft - und 14 Deckenlöcher müssten repariert werden.
"Kein notwendiger Unterkunftsbedarf"
Doch das LSG hat entschieden, dass der Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der gewünschten Zimmerdeckenreparatur hat. Es liege kein berücksichtigungsfähiger Bedarf vor. Kosten könne der Sozialhilfeträger zum Beispiel für notwendige Schönheitsreparaturen, Einzugs- oder Auszugsrenovierungen übernehmen, erklärte das LSG. Anders sei es aber bei Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietsache.
Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber schadensersatzpflichtig mache, liege die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters. Hier habe der Sozialhilfeempfänger die Schäden selbst unrechtmäßig verursacht. Diese stellen keinen notwendigen und der Solidargemeinschaft aufzubürdenden Unterkunftsbedarf dar, so das LSG. Anderenfalls würde der zuständige Sozialhilfeträger für den Bereich der Mietwohnverhältnisse die Position einer umfassenden Haftpflichtversicherung wahrnehmen. Das sei aber nicht angemessen. Die Revision an das Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
cp/LTO-Redaktion
LSG BaWü zu Nachbarschaftslärm: . In: Legal Tribune Online, 30.11.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50330 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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