Ein Firmenlauf stellt weder Betriebssport noch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Verletzt sich ein Beschäftigter bei der Teilnahme, löse dies daher keinen Versicherungsfall aus.
Der Sturz einer Arbeitnehmerin im Rahmen eines Firmenlaufs ist nicht als Arbeitsunfall einzustufen. So entschied es das LSG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 21.03.2023, Az. L 3 U 66/21) und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz.
Im Mai 2019 fand im Tiergarten der Berliner Firmenlauf statt, an dem zahlreiche Unternehmen und Einzelbewerber teilnahmen. Auch der Betrieb der klagenden Arbeitnehmerin bewarb intern die Veranstaltung. Das Unternehmen übernahm die Startgebühr für seine Beschäftigten und stellte Lauf-Shirts inklusive Firmenlogo zur Verfügung. Gemeinsam mit anderen Mitarbeitern nahm die damals 45 jährige Klägerin dieses Angebot wahr und trat die Strecke als Inlineskaterin an. Weil der Untergrund nass war, rutschte sie jedoch nach dem Start aus, stürzte und brach sich dabei das rechte Handgelenk.
Die Unfallkasse nahm an, dass es sich bei dem Firmenlauf nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe und daher kein Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII vorliege. Sowohl das Sozialgericht Berlin, als auch das LSG teilten diese Einschätzung. Die Zurechnung des Firmenlaufs zur Beschäftigung scheitere an dem fehlenden inneren Zusammenhang.
Für die Anerkennung des Laufs als Betriebssport hätte es einer gewissen Regelmäßigkeit bedurft und der charakteristische gesundheitsförderliche Ausgleichszweck im Vordergrund stehen müssen. Da der Firmenlauf nur einmal im Jahr stattfinde und inklusive Siegerehrung und "Run-Party" eher den Charakter eines Wettstreits aufweise, lehnte das LSG diese Einordnung ab. An dem Wettkampfcharakter ändere sich auch nichts dadurch, dass sich einige Beschäftigte gemeinsam auf den Lauf vorbereitet und mit einheitlichem Teamnamen angemeldet haben.
Auch eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung habe nicht vorgelegen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass der Firmenlauf nur für eine kleine, sportlich engagierte Gruppe von Beschäftigten des Unternehmens interessant war. Zudem stand die von einem Berliner Sportverein organisierte Großveranstaltung noch etlichen anderen Unternehmen, Organisationen sowie Freizeit- und Nachbarschaftsteams zur Verfügung. Der Lauf war daher nicht geeignet den betrieblichen Zusammenhalt des Unternehmens der Klägerin zu fördern.
Mit diesem Urteil reiht sich das LSG in die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsschutz bei Sportveranstaltungen ein. Mit ähnlicher Begründung hatte das BSG im vergangenen Jahr einen Arbeitsunfall bei einem betriebsinternen Fußball-Cup abgelehnt.
lmb/LTO-Redaktion
Arbeitnehmerin stürzt beim Inlineskaten: . In: Legal Tribune Online, 03.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51472 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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