LG Koblenz zu KfZ-Versicherungen: Keine Ver­trags­strafe bei über­schrit­tener Fahrt­leis­tung

03.11.2021

Vertragsstrafen für das Überschreiten der vereinbarten Fahrtleistung können den Versicherungsnehmer einer KfZ-Versicherung unangemessen benachteiligen. Das LG Koblenz unterscheidet dabei zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Eine Kfz-Versicherung darf beim Überschreiten der durch den Versicherten gemeldeten Kilometerzahl nur in bestimmten Fällen eine Vertragsstrafe verhängen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz (LG) hervor (Urt. v. 01.09.2021, Az. 16 S 2/21). Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß stehe die Höhe von 500 Euro im Hinblick auf das geringe Gewicht des Vertragsverstoßes außer Verhältnis, so das Urteil. 

Ein Mann hatte sein KfZ mit einer maximale Fahrleistung von 15.000 km pro Jahr versichert. Im Rahmen einer Unfallregulierung fiel der Versicherung auf, dass der Mann die Jahresfahrleistung überschritten hatte. Die Versicherung hatte deshalb auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftbsbedingungen (AGB) 500 Euro Vertragsstrafe von ihm verlangt. 

Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Regelung über die Vertragsstrafe den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige. Die Höhe der Vertragsstrafe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen unverhältnismäßig hoch. 

Eine Strafe sei zwar grundsätzlich möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht anzeige, dass er die vereinbarte Leistung überschritten hat. Ansonsten könne er unangemessen niedrige Jahreskilometerangaben machen, um eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zu zahlen.

Laut LG sehen die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft allerdings nur eine Vertragsstrafe bei einer vorsätzlich zu niedrig angegebenen Kilometerzahl pro Jahr vor. Die Vertragsbedingungen der Versicherung im aktuellen Fall bezogen sich aber auch auf fahrlässiges Verhalten. Dementsprechend wäre bei einer nicht gemeldeten Überschreitung von nur einem Kilometer bereits die Vertragsstrafe fällig geworden. Daher stelle eine solche Regelung eine unangemessene Benachteilgung für den Versicherungsnehmer dar. Das Urteil ist rechtskräftig.

cp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Koblenz zu KfZ-Versicherungen: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46548 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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