Bei einem Unfall mit Polizei-, Feuerwehr- und Rettungswagen ziehen andere Verkehrsteilnehmer bei der Haftung den Kürzeren. Nach einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil haben die Blaulicht-Fahrzeuge weitgehende Sonderrechte.
Rettungsfahrzeuge dürfen nach dem Landgericht (LG) darauf vertrauen, dass ihnen die übrigen Verkehrsteilnehmer freie Bahn schaffen. Daher haften bei einer Kollision mit einem solchen Fahrzeug grundsätzlich die anderen Autofahrer alleine (Urt. v. 01.07.2011, Az. 13 S 61/11).
Die Richter gaben der Klage einer Rettungsdienstorganisation gegen eine Autofahrerin statt. Ein mit Blaulicht und Martinshorn fahrender Einsatzwagen war mit der Autofahrerin zusammengestoßen, als diese links abbiegen wollte, obwohl sie von dem Rettungsfahrzeug überholt worden war.
Das LG sah die Schuld allein bei der Frau. Der Rettungssanitäter hätte nur dann eine Mitschuld gehabt, wenn er nicht sicher gewesen wäre, dass ihn die Autofahrerin auch wahrnimmt. Grundsätzlich dürften Verkehrsteilnehmer Rettungsfahrzeuge nicht behindern.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 05.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4468 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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