Wegen der Veröffentlichung eines internen Gutachtens hat das BMI das Portal FragDenStaat abgemahnt - und im Eilverfahren den Kürzeren gezogen. Die erhoffte Klärung des grundsätzlichen Verhältnisses von Urheberrecht und öffentlichem Informationsinteresse blieb allerdings aus.
FragDenStaat war vom Bundesministerium des Inneren (BMI) wegen der Veröffentlichung eines Gutachtens abgemahnt worden, welches die Behörde selbst auf Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) herausgibt. Das Portal sieht darin ein widersprüchliches Verhalten: Einerseits sei das BMI verpflichtet, das Dokument herauszugeben, andererseits wehre es sich unter Berufung auf sein Urheberrecht gegen dessen weitere Verbreitung. Darin liege eine Zweckentfremdung des Urheberrechts, um missliebige Berichterstattung zu unterdrücken, die FragDenStaat mit dem Kunstwort "Zensurheberrecht" beschreibt.
Da es nicht zum ersten Mal vorkomme, dass Behörden so argumentieren, hat FragDenStaat vergangenen Mittwoch Klage am Landgericht (LG) Berlin erhoben, um die Rechtswidrigkeit der Abmahnung feststellen zu lassen. Den Betreibern der Seite war zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt, dass das BMI seinerseits bereits ein Eilverfahren in die Wege geleitet hatte, in diesem jedoch vor dem Land- und anschließend vor dem Kammergericht Berlin unterlegen war. Nach §§ 936, 922 Abs. 3 Zivilprozessordnung ist die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung der Gegenseite nicht mitzuteilen.
Automatsch erledigt ist die von FragDenStaat angestrengte negative Feststellungsklage dadurch zwar nicht; die Chancen für das Portal stehen in dem Prozess nun aber ausgesprochen gut. Dennoch ist die Lage für die Betreiber mit einem Wermutstropfen verbunden, denn zu einer grundsätzlichen Klärung über das Verhältnis von Urheberrecht und öffentlichem Informationsinteresse wird es wohl nicht kommen.
Denn das LG und KG Berlin haben dem Gutachten des BMI bereits die urheberrechtliche Schutzfähigkeit abgesprochen: Es bestehe zum Großteil aus Zitaten eines Bundesverfassungsgerichtsurteils und beschränke sich im Übrigen auf nüchterne juristische Erwägungen. Geschützt sei aber nicht der juristische Gedanke an sich, sondern nur seine schöpferisch-originelle Präsentation. An einer solchen fehle es hier (LG Berlin, Beschl. v. 11.02.2014, Az. 15 O 58/14; KG Berlin, Beschl. v. 12.03.2014, Az. 24 W 21/14).
cvl/LTO-Redaktion
FragDenStaat im Eilverfahren erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11977 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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