LG Hamburg: Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube abgelehnt

msa/LTO-Redaktion

27.08.2010

Das LG Hamburg hat am Freitag einen Antrag der GEMA und anderer Musikverwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter war die hierfür erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben.

Der Musikrechte-Verwerter GEMA wollte das Portal in dem Eilverfahren dazu zwingen, bestimmte Musikvideos auf YouTube nicht weiter öffentlich zugänglich zu machen. Eine vorherige Nutzungsvereinbarung zwischen der GEMA und YouTube war im März 2009 ausgelaufen. Seither zahlt YouTube keine Lizenzgebühren für die von den Antragsstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Videos.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Antragsstellerinnen die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätten. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten werde bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet, sie müsse vielmehr von Antragsstellerseite dargelegt werden.

Für die Kammer des Landgerichts (LG) Hamburg hatte sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragsstellerinnen erst wenige Wochen vor Einreichen des Antrags von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen von YouTube genutzt werden sei vielmehr lange bekannt gewesen. Auch das Verfahren sei über einen langen Zeitraum hinweg vorbereitet worden.

Da bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit verneint wurde, entschied das Gericht nicht mehr in der Sache.

Ob die Antragsstellerinnen grundsätzlich von YouTube ein Unterlassen hinsichtlich der Veröffentlichung der fraglichen Videos verlangen kann, bleibt mithin ungeklärt. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass viel dafür spreche, den Antragsstellerinnen prinzipiell einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch zuzusprechen. Es liege nahe, dass YouTube zumutbare Prüfungen nicht vorgenommen bzw. erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen nicht ergriffen habe.

Zitiervorschlag

LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1307 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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