LG Frankfurt am Main: Keine Miet­min­de­rung wegen Coron­a-bedingter Laden­sch­lie­ßung

16.11.2020

Im Frühjahr mussten viele Einzelhandelsgeschäfte wegen der Coronakrise schließen. Eine Bekleidungskette verbuchte erhebliche Umsatzeinbußen und wollte deshalb nicht die volle Miete zahlen. Das hält das LG jedoch nicht für gerechtfertigt.

Die staatliche verordnete Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Zuge der Corona-Pandemie stellt keinen Mangel dar und rechtfertigt keine Mietminderungen. Auch liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, solange nicht ausnahmsweise eine Existenzbedrohung besteht. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main (LG) in einem am Montag veröffentlichten Urteil (v. 05.10.2020, Az. 2-15 O 23/20). Damit antwortete es als eines der ersten Gerichte auf die im Frühjahr viel diskutierte Frage, ob Ladenbetreiber trotz der Coronakrise weiter Miete zahlen müssen.

Eine Bekleidungskette, die deutschlandweit viele Filialen betreibt, musste wie auch die meisten anderen nicht systemrelevanten Geschäfte im Einzelhandel im Frühjahr wegen der Coronakrise die Pforten schließen. Die Filiale in Frankfurt am Main musste vom 18. März bis zum 20. April 2020 geschlossen bleiben. Dadurch ging der Umsatz nach Unternehmensangaben im Vergleich zu den Vorjahren im März um 54 Prozent zurück. So sei eine solche finanzielle Lücke entstanden, dass die Miete für das Geschäft in Frankfurt im April zunächst nicht habe beglichen werden können.

Die Vermieterin klagte daraufhin auf Zahlung der Miete in Höhe von 6.000 Euro. Dagegen wandte die Bekleidungskette ein, dass die Miete wegen eines Mangels nicht voll zu zahlen sei. Es liege ein solcher nämlich in Form der staatlich angeordnete Schließung wegen der Coronakrise vor. Jedenfalls sei aber wenigstens der Vertrag anzupassen, da die Coronakrise zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe, hielt das beklagte Unternehmen dagegen.

Kein Mietmangel, keine Störung der Geschäftsgrundlage

Das LG folgte der Argumentation der Bekleidungskette jedoch nicht. Zwar könnten auch öffentlich-rechtliche Einschränkungen oder Verbote einen Mietmangel darstellen, insbesondere bei der Vermietung von Gewerberäumen. Allerdings müsse dafür die Ursache der staatlichen Nutzungsuntersagung im Mietobjekt selber liegen. Das sei bei Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie jedoch nicht der Fall. Diese würden nämlich an den Umstand anknüpfen, dass der Publikumsverkehr im Laden Infektionen begünstige. Eine unmittelbare Anknüpfung an die Beschaffenheit der Sache liege aber nicht vor, so das LG.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch nicht von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen. Es sei zwar richtig, dass eine Mietpartei bei unvorhersehbaren Ereignissen die Änderung der vereinbarten Mietzahlung fordern könne. Allerdings gelte dies nur, wenn es "zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses unabweislich" erscheint, so das Gericht. Ein solch extremer Ausnahmefall sei aber nur im Falle einer Existenzbedrohung gegeben - und eine solche habe die beklagte Bekleidungskette nicht dargelegt. Der vorübergehende finanzielle Engpass reiche für die Annahme einer solchen Existenzbedrohung auch nicht aus. Vor allem habe die Bekleidungskette Kurzarbeit eingeführt und so Geld gespart, außerdem sei sie durch die kurzfristigen Gesetzesänderungen, mit der die Bundesregierung auf die Pandnemie reagiert habe, vor einer Kündigung wegen Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten geschützt gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43439 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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