Wer auf dem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert und angefahren wird, muss sich eine Mitschuld anrechnen lassen. Der Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs gilt nur für Fußgänger.
Dies stellte das Landgericht (LG) Frankenthal unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit Urteil vom 24. November 2010 (Az.: 2 S 193/10) klar.
Im zugrunde liegenden Fall war eine Fahrradfahrerin von einem Pkw angefahren worden, als sie einen Zebrastreifen überquerte.
Das LG hat in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Ursache des Verkehrsunfalls gesehen und ihr eine hälftige Mitschuld angelastet. Gleichzeitig wiesen die Richter darauf hin, dass auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn er plötzlich und nicht absehbar auf den Zebrastreifen einschwenkt und der Unfall für den Pkw-Fahrer dadurch unvermeidbar ist.
Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit - anders als Fußgänger - auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
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LG Frankenthal: . In: Legal Tribune Online, 10.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2129 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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