Das LG Dortmund hat den pakistanischen Klägern, die vom Textilunternehmen KiK wegen eines Fabrikbrandes in Karachi Schadensersatz verlangen, PKH gewährt. Ob und in welchem Umfang KiK zahlen muss, entscheidet sich nach pakistanischem Recht.
In dem zivilrechtlichen Klageverfahren von vier pakistanischen Staatsangehörigen gegen die KiK Textilien und Non-Food GmbH auf Zahlung von Schadenersatz i.H.v. je 30.000 Euro für den Verlust von Angehörigen bzw. wegen eigener Verletzungen im Zusammenhang mit dem Brand einer Textilfabrik in Karachi hat das Landgericht (LG) Dortmund den Klägern Prozesskostenhilfe gewährt. KiK war nach eigenen Angaben Hauptkunde des Zulieferers, dessen Fabrik im September 2012 abgebrannt war. Bei dem Brand kamen 260 Menschen ums Leben, 26 weitere wurden verletzt.
Die Kläger argumentieren, dass KiK nicht bzw. nicht in hinreichendem Ausmaß auf die Einhaltung von Brandschutzvorschriften bei dem pakistanischen Zulieferbetrieb hingewirkt habe. Den deutschen Textildiscounter träfen u.a. deshalb Prüf- und Überwachungspflichten, weil im Verhältnis zu dem pakistanischen Zulieferer ein von KiK verfasster Verhaltenskodex zur Schaffung von angemessenen Arbeitsbedingungen gegolten habe.
Für die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang KiK Schadenersatz leisten muss, sei pakistanisches Recht anzuwenden, teilte das Gericht am Dienstag mit. Da die EuGVVO nicht anwendbar und bilaterale Verträge zur Klärung der Gerichtszuständigkeit mit Pakistan nicht vorhanden seien, komme das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zur Anwendung. Nach dessen Artikel 40 findet auf deliktische Ansprüche das Recht desjenigen Staates Anwendung, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt haben soll. Da die Handlung (bzw. Unterlassung) seitens KiK hier in Pakistan gelegen hätte, ist pakistanisches Recht entscheidend.
PKH-Entscheidung kein Präjudiz für Hauptsacheverfahren
Die Kammer sei deswegen im Wege der Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren gehalten, ein Rechtsgutachten einzuholen, um sich die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Rechtskenntnisse zu verschaffen. Das Gericht stellte klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe keinerlei Präjudiz für das Hauptsacheverfahren habe. Denn die Einholung des Gutachtens ist lediglich im Hauptsache- und nicht schon im PKH-Verfahren möglich; die Erfolgschancen der Klage lassen sich ohne das Gutachten mangels Kenntnis des pakistanischen Rechts jedoch nicht beurteilen. Somit liegt in der PKH-Entscheidung (ausnahmsweise) keinerlei Aussage über die Erfolgschancen der Klage; diese werden vielmehr erst und abschließend im Hauptsacheverfahren bestimmt werden können.
Das Gutachten soll klären, ob und unter welchen genauen Anspruchsvoraussetzungen nach pakistanischem Recht eine Haftung von KiK gegenüber den Klägern gegeben sein könnte und welche Partei die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat.
acr/cvl/LTO-Redaktion
LG Dortmund gewährt Klägern Prozesskostenhilfe: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20426 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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