Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall noch fahrbereit, besteht keine Veranlassung, die Reparatur des Wagens vor der Regulierungszusage der Kfz-Versicherung in Auftrag zu geben. Mit dieser Auffassung wies das LG Detmold die Klage eines Mercedes-Besitzers gegen die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners auf Nutzungsausfallschaden nach einem Verkehrsunfall ab.
Nachdem bei einem Verkehrsunfall, der unstreitig von dem Versicherungsnehmer der verklagten Haftpflichtversicherung allein verursacht worden war, der Mercedes eines Detmolders beschädigt wurde, setzte dieser die Haftpflichtversicherung am 1. September 2010 in Kenntnis, beauftragte aber noch vor deren Regulierungszusage eine Fachwerkstatt mit der Instandsetzung des Schadens. Erst am 30. September teilte die Haftpflichtversicherung ihre Regulierungsbereitschaft mit und glich die Reparaturkostenrechnung aus.
Mit seiner Klage verlangte der Detmolder von der Haftpflichtversicherung noch den Ersatz von Nutzungsausfall für die Zeit von der Reparatur bis zur Herausgabe seines Wagens. Zur Begründung führte er an, dass seine Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht an seinem Fahrzeug ausgeübt habe, bis die Kostenübernahme durch die beklagte Haftpflichtversicherung erklärt worden sei. Zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten sei er nicht in der Lage gewesen.
Das Amtsgericht (AG) Lemgo wies die Klage ab, da der Kläger die erhebliche Ausfallzeit selbst zu verantworten habe. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Reparatur des Wagens vor der Regulierungszusage in Auftrag zu geben, da das Fahrzeug nach dem Unfall unstreitig noch fahrbereit gewesen sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger vor Auftragserteilung gewusst habe, dass er die Reparaturkosten aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht würde vorfinanzieren können. Soweit die Haftpflichtversicherung erst vier Wochen nach Schadenanzeige ihre Bereitschaft zur Kostenübernahme angezeigt habe, sei dies mit Rücksicht auf ein ihr zustehendes sachliches Prüfungsrecht nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein, die nun durch das Landgericht (LG) Detmold mit Urteil vom 11. Januar 2012 (Az. 10 S 114/11) zurückgewiesen wurde. Mit dem AG war die Berufungskammer der Auffassung, dass der Kläger den Nutzungsausfall durch sein unsachgemäßes Vorgehen selbst verursacht habe.
plö/LTO-Redaktion
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LG Detmold: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5417 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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