LAG zu Mann als Gleichstellungsbeauftragtem: Gleich­be­rech­ti­gung können nur Frauen schaffen

11.01.2018

Gleichstellungsbeauftragte können in Schleswig-Holstein nur Frauen werden. Das LAG findet das in Ordnung und verwehrt einem männlichen Bewerber eine Entschädigung nach dem AGG.

Die Gleichstellung der Geschlechter zu unterstützen, ist dem Gesetzgeber ein zentrales Anliegen. Und das zu Recht: Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verlangt genau das von ihm. Doch darf er zugunsten der Gleichstellung auch mal auf Gleichberechtigung verzichten? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu beantworten, das mit der Klage eines Mannes befasst war, der mit einer Bewerbung als Gleichstellungsbeauftragter gescheitert war (Urt. v. 02.11.2017, Az. 2 Sa 262 d/17).

Die Bewerbung auf die Stelle, die von einer Kommune ausgeschrieben worden war, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nur Frauen die Funktion einer Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dabei verwies man auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung.

Der Mann sah sich ungerecht behandelt und klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Lübeck auf eine Entschädigung in Höhe des dreifachen Monatsverdienstes wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, AGG). Das ArbG wies die Klage in erster Instanz ab, der Mann legte Berufung ein.

In seinen Augen ist das weibliche Geschlecht keine wesentliche berufliche Anforderung für die Stelle einer/s Gleichstellungsbeauftragten. Das gesellschaftliche Rollenverständnis habe sich schließlich geändert, argumentierte er.

LAG: Weibliches Geschlecht ist Voraussetzung für den Job

Damit scheiterte er aber nun auch vor dem LAG, das seine Klage ebenfalls abwies und eine Revision nicht zuließ. Er sei zwar im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle zu erhalten. Dies sei allerdings gesetzlich so vorgesehen, was auch nicht zu beanstanden sei, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

§ 2 Abs. 3 S. 1 der Kreisordnung von Schleswig-Holstein sehe nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vor (die Norm verwendet nur das weibliche Genus zur Beschreibung des Postens). Dies verstoße auch nicht gegen das grundgesetzlich verankerte Gleichbehandlungsgebot, da es der Beseitigung "nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen" diene. Außerdem sei "das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleichstellungsbeauftragten unverzichtbare Voraussetzung", so das LAG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, kann noch mit der Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) angefochten werden.

Bereits im vergangenen Jahr billigte das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein vergleichbares Gesetz.

mam/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LAG zu Mann als Gleichstellungsbeauftragtem: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26431 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen