Das LAG Köln hat die Klage einer Frau abgewiesen, die wegen ihrer Körpergröße von der Lufthansa nicht zur Pilotenausbildung zugelassen worden war. Die Fluggesellschaft hatte die Ablehnung damit begründet, dass die Frau mit einer Körpergröße von 161,5 Zentimetern 3,5 Zentimeter zu klein sei, um das Flugzeug sicher steuern zu können.
Insgesamt 135.000 Euro Schadenersatz und Entschädigung forderte eine Bewerberin, die aufgrund ihrer - nach den Auswahlrichtlinien für Piloten - zu geringen Körpergroße von der Lufthansa nicht zur Pilotenausbildung zugelassen worden war. Die Frau sah in der festgesetzten Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer. Dies sei ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bekam die Frau zwar grundsätzlich Recht, allerdings nicht den erhofften Schadensersatz zugesprochen.
Frauen würden in der Tat durch die angegriffene Regelung diskriminiert, weil sie nun mal durchschnittlich kleiner seien als Männer. Einen sachlichen Grund für die konkret verlangte Mindestgröße konnten die Richter hingegen nicht erkennen. Schließlich würden bei anderen Airlines deutlich kleinere Frauen eingestellt.
Dennoch lehnte das Gericht es ab, die Lufthansa zu einer Entschädigung zu verurteilen. Grund sei, dass der Frau kein konkreter Schaden entstanden sei. Darüber hinaus habe sie für Ansprüche aus dem AGG mit der Lufthansa die falsche Beklagte in Anspruch genommen, da nicht die Lufthansa AG selbst, sondern die Lufthansa Flight Training GmbH der potentielle Arbeitgeber gewesen wäre (Urt. v. 25.06.2014, Az. 5 Sa 75/14).
mbr/LTO-Redaktion
LAG Köln zur Mindestgröße für Piloten: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12347 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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