OLG zu strafbaren Polizeiaufnahmen: Im Zweifel für die Unsi­cher­heit

von Dr. Markus Sehl

15.08.2022

Das OLG hat die Chance für eine klärende Grundsatzentscheidung verpasst. Damit bleibt für Betroffene und Polizeikräfte vor Ort die Unsicherheit, ob und wann mit Ton gefilmt werden darf. Vielleicht entdeckt die Rechtspolitik endlich das Thema.

Filmaufnahmen von Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit sind strafbar, diese Rechtsprechungslinie hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nun gestärkt. Die Entscheidung trifft eine junge Frau, die befürchtete, ein nächtlicher Einsatz in Kaiserslautern könnte aus dem Ruder laufen. Vor allem haben die Richterinnen und Richter die Chance verpasst, eine echte Grundsatzentscheidung mit klaren Leitlinien zu treffen. Wann Polizeieinsätze mit Ton gefilmt werden dürfen, haben Amts- und Landgerichte bislang unterschiedlich beurteilt. Eine umfassende Entscheidung aus der höheren Instanz wäre wertvoll gewesen. Damit verstreicht auch die Gelegenheit, Betroffenen und Polizeikräften vor Ort die Unsicherheit zu nehmen, ob Aufnahmen gemacht werden dürfen oder nicht. 

Das ist besonders bedauerlich, weil es zwar zahlreiche Fälle gibt, in denen Polizei und Staatsanwaltschaft Aufnahmen wegen Verstoßes gegen § 201 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgen, aber nur wenige Fälle, die zu Gericht kommen, und noch viel weniger, die die höheren Instanzen erreichen. Die Chance war bislang einmalig, zumal die Umstände des Falls eine umfassende Klärung geradezu herausgefordert haben: Wann sind Gespräche bei Polizeieinsätzen in der Öffentlichkeit "nichtöffentlich"? Die konkrete Aufnahme aus Kaiserslautern erfasste Gespräche zwischen Betroffenen, der Polizei und Betroffenen, und den Polizisten untereinander. Die junge Frau nahm eine Gruppensituation auf, aber auch davon getrennte Einzelgespräche. Ein Fall wie gebündelt aus allen vorigen Entscheidungen.

Anders als die letzten Entscheidungen der Landgerichte zu diesen Fällen verfolgt der Strafsenat des OLG eine strenge Auslegung des § 201 StGB mit der Tendenz, Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen im Zweifelsfall strafrechtlich zu ahnden. Andere Gerichtsentscheidungen hatten versucht, den Bereich strafbarer Aufnahmen durch Auslegung möglichst aus dem § 201 StGB herauszudefinieren. Sie waren offenbar – wie zahlreiche Stimmen in der Rechtswissenschaft – der Meinung, dass der Paragraf, der vertrauliche Gespräche schützen soll, von vornherein nicht auf öffentliche Polizeieinsätze passt. 

Die großzügige Auslegung zu den Umständen, die einem Gespräch einen nicht-öffentlichen Charakter geben sollen, eröffnet bei Einsätzen das Risiko, dass zufällig hinzutretende Personen oder spontane Abschirmung durch Polizeikräfte die Strafbarkeit von Tonaufnahmen sozusagen deaktivieren oder aktivieren. Das schafft Unsicherheit.

Das OLG hat zahlreiche Argumente der Amts- und Landgerichte in seiner Entscheidung außen vor gelassen. Ein Seitenblick auf den Nachbarparagrafen § 201a StGB fehlt, der Filmaufnahmen nur unter Strafe stellt, wenn sie in eine Wohnung oder sonst besonders geschützten Raum eindringen. Wieso sollte die Strafbarkeit von Tonaufnahmen in der Öffentlichkeit so viel strenger beurteilt werden?

Auch den Einsatz von Body-Cams durch die Polizei zu Dokumentationszwecken, der dem nicht-öffentlichen Charakter dienstlicher Äußerungen von vornherein entgegenstehen könnte, thematisiert das Gericht leider gar nicht. 

Hinter all diesen juristischen Feinheiten steht die größere rechtspolitische Frage, ob Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen überhaupt strafrechtlich verfolgt werden müssen oder ob, wie einige Rechtswissenschaftler vorschlagen, nicht auch eine Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit ausreichen würde. 

Daneben schützen strafrechtliche Vorschriften im Kunsturhebergesetz Polizeikräfte davor, dass Film-Aufnahmen ohne ihre Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Persönlichkeitsrechte von Polizisten müssen gerade in heiklen Einsätzen geschützt werden. Zudem könnte der Schutz der unbefangenen Kommunikation durch § 201 StGB auch dort weiter seine Anwendung finden, wo Polizeibeamtinnen und -beamte abgeschirmt Einsatztaktiken besprechen und auch dort, wo sie private Gespräche führen. Alle diese Fragen bleiben auch nach der Entscheidung des OLG erst einmal weiter ungeklärt. Bis zu einer nächsten Gelegenheit für eine Grundsatzentscheidung werden noch einige Smartphones beschlagnahmt werden. Vielleicht nimmt sich bis dahin die Rechtspolitik das Thema endlich vor.  

Zitiervorschlag

OLG zu strafbaren Polizeiaufnahmen: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49327 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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