Das als zimtextrakthaltiges Diätetikum vertriebene Produkt "Diabetruw" ist ein Lebensmittel und kein Arzneimittel. Dies steht nun fest, nachdem im Anschluss an die Zimtkapseln-Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. seine Berufung zurückgenommen hat.
"Diabetruw" der Firma Truw Arzneimittel GmbH wurde als zimtextrakthaltiges Diätetikum zur Senkung des Blutzuckerspiegels - und damit als Lebensmittel - vertrieben. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) griff das Produkt an, da es sich nach seiner Auffassung um ein Arzneimittel handelte.
Nach Angaben der Kanzlei Bird & Bird LLP, die die Herstellerin vertraten, stufte das LG Bielefeld das Produkt jedoch nicht als Arzneimittel ein. Das OLG Hamm sei in zweiter Instanz hingegen von einem Arzneimittel ausgegangen.
Der BGH stellte mit Urteil vom 14. Januar 2010 (Az.: I ZR 138/07 - Zimtkapseln) fest, dass ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein kann, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht. Er verwies die Sache zurück an das OLG.
Nach Angaben von Bird & Bird LLP nahm der VSW, der von der Berliner Kanzlei Burchert & Partner vertreten worden sei, in der Folge die Berufung gegen das Urteil des LG Bielefeld zurück. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, dass der Verzehr von Zimt und insbesondere von "Diabetruw" unbedenklich sei.
Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig, der Zimtkrieg beendet.
Kanzleien: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/434 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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