Ein Bezieher von Leistungen nach dem SGB II schloss mit sich selbst einen Mietvertrag über einen von ihm bewohnten Teil seiner Geschäftsräume. Da das Jobcenter die Unterkunftskosten nur anteilig übernahm, klagte der Mann. Die Richter sahen jedoch keine Zahlungspflicht begründet.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Klage eines Mannes, der Teile seiner Geschäftsräume als Wohnraum an sich selbst vermietet hatte, abgewiesen. Ein Vertrag könne nur zwischen verschiedenen Personen geschlossen werden (Urt. v. 09.05.2012, Az. L 5 AS 412/09).
Der Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II hatte für einen Gewerbebetrieb Geschäftsräume angemietet und schloss mit sich selbst einen Mietvertrag über den von ihm bewohnten Teil der Fläche. Das Jobcenter zahlte jedoch nur einen anteiligen Betrag als Unterkunftskosten. Dies sahen die Richter als rechtmäßig an. Der mit sich selbst geschlossene Vertrag habe keine Zahlungspflicht begründet. Es bestehe nur ein Anspruch auf anteilige Übernahme der Gesamtkosten.
Das Urteil des LSG ist rechtskräftig.
una/LTO-Redaktion
LSG Sachsen-Anhalt zum Vertragsrecht: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6487 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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