Ein Hotelgast ist in der Regel selbst schuld, wenn er in der Dusche ausrutscht. Darauf hat das OLG in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil hingewiesen. Darin heißt es, jeder Gast müsse selbst wissen, dass es im Bereich der Dusche rutschig sein könne. Besonders achtsam müsse man sein, wenn Haltevorrichtungen fehlten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) ist die Klägerin Opfer des allgemeinen Lebensrisikos und ihrer eigenen Unachtsamkeit geworden. Jeder Hotelgast wisse, dass der Fliesenboden feucht sei, wenn die Dusche benutzt wurde. Daher müsse man beim Verlassen der Duschkabine besonders vorsichtig sein (Urt. v. 07.09.2011, Az. 1 U 243/11).
Die Klägerin war beim Verlassen der Dusche gestürzt und hatte dem Hotelier deshalb vorgeworfen, er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Unfall hätte mit Sicherheit vermieden werden können, wenn sich die Frau an der Kabinenwand abgestützt und besonders langsam vorangetastet hätte, so die Richter.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zum allgemeinen Lebensrisiko: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5833 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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