Ermittlungsbehörden könnten bald schon Hautfarbe und Alter von Tatverdächtigen per DNA-Analyse feststellen dürfen. Medienberichten zufolge hat das Bundesjustizministerium einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.
Die Polizei soll künftig per DNA-Analyse auch Hautfarbe und Alter von flüchtigen Tatverdächtigen analysieren dürfen. Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat nach einem Bericht der Funke-Mediengruppe (Donnerstag) einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Der Referentenentwurf sei zur Abstimmung an die anderen Ministerien der Regierung gegeben worden. "Der Änderungsvorschlag soll die wissenschaftlich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mögliche Bestimmung der Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie des Alters des Spurenlegers erlauben", heißt es laut dem Bericht in dem Entwurf.
Bisher ist Ermittlern nur die Erfassung des Geschlechts durch einen DNA-Test erlaubt. Zudem können sie einen DNA-Abgleich vornehmen, sprich DNA-Spuren vom Tatort mit bekannten Spuren abgleichen. Weiterhin nicht erlaubt sei es den Ermittlern, die sogenannte biogeografische Herkunft auszuwerten, heißt es in dem Bericht.
Das Kabinett hatte sich im Mai dieses Jahrs auf Eckpunkte zur Reform des Strafverfahrens geeinigt. Die Ermittlungsbehörden sollten demnach mehr Befugnisse bei der Telekommunikationsüberwachung und bei der DNA-Analyse erhalten. Neuregelungen zu Befangenheitsanträgen, Beweisanträgen und Besetzungsrügen sollen das Strafverfahren zudem beschleunigen. Der Vorschlag des Justizministeriums wird nun unter den Ressorts beraten, danach fasst das Kabinett einen Beschluss. Über diesen berät dann der Bundestag.
BDK: Neue Möglichkeiten "extrem hilfreich"
Der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler, hält solche neuen Möglichkeiten für "extrem hilfreich". "Das ist in vielen Fahndungslagen von hoher Relevanz. So kann man viele mutmaßliche Täter schon frühzeitig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Fahndung ausschließen", sagt er.
Genau das findet der Kriminologe Tobias Singelnstein von der Ruhr-Universität Bochum bedenklich - auch wenn er nicht bestreitet, dass die Neuerungen im Einzelfall hilfreich sein könnten. "Man muss sich fragen, ob die Vorteile den Preis wert sind. Es gibt zum Beispiel die Gefahr, dass Ermittler die Aussagekraft der DNA-Ergebnisse überbewerten", erklärt er. "Diese spiegeln ja nur Wahrscheinlichkeiten wider. Das könnte dazu führen, dass andere Ermittlungsansätze zu frühzeitig ausgeschlossen werden."
Aus Sicht von Fiedler kein professioneller Einwand. "Man arbeitet bei der Aufklärung von Verbrechen immer mit Hypothesen, das ist auch jedem Kriminalbeamten bewusst", meint er. "Bei herausragenden Kriminalfällen setzen wir zum Beispiel Profiler ein, die Hinweise auf die Täterpersönlichkeit geben können. Das hilft uns auch bei der Fahndung, obwohl es sich nicht um harte Fakten handelt."
DRB sieht keine Diskriminierung
Das BMJV selbst schreibt in seiner Begründung, äußerlich sichtbare Körpermerkmale ließen sich "mit hinreichender Vorhersagegenauigkeit" bestimmen. Beim biologischen Alter liege die Genauigkeit bei drei bis fünf Jahren nach oben und unten, im Einzelfall bei bis zu zehn Jahren - das sei aber auch bei Augenzeugen der Fall, die das Alter einer Person einschätzten.
Dass die geplanten Erweiterungen bei der Gen-Analyse einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, räumt auch das BMJV in seinen Ausführungen zur Reform ein. Dieser sei aber verhältnismäßig. "Die Bestimmung äußerer Merkmale entspricht von der Eingriffstiefe der Verwertung einer Fotografie oder einer Videoaufzeichnung, welche zur Aufklärung von Straftaten ebenfalls herangezogen werden darf. Und auch ganz ohne technische Hilfsmittel können Zeugen das Äußere des Beschuldigten beschreiben."
Der Vorsitzende des Deutschen Richterbunds (DRB), Jens Gnisa, argumentiert ähnlich. "Man nimmt eben die Merkmale auf, die man auch aus einem Foto entnehmen kann", erklärt er im Radioprogramm von SWR Aktuell. Den Einwand einer möglichen Diskriminierung lässt Gnisa nicht gelten. "Deutschland hat seit Jahrzehnten viele Einwanderer. In unserer heutigen Zeit kann man aus der Hautfarbe nicht mehr darauf schließen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat oder wo sie geboren worden ist."
Eine solche umfassendere DNA-Auswertung sei nicht gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtet und deshalb nicht diskriminierend, argumentiert das Ministerium. Falls genetische Spuren allerdings auf Angehörige einer Minderheit hindeuteten, dann dürfte das "nicht zu einem Missbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze" führen. Das sei bei der Auswertung von Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen aber auch nicht anders.
Die "biogeografische Herkunft" - also die ethnische Gruppe - soll auch weiterhin nicht ermittelt werden drüfen. Diese stellt im Gegensatz zu Haut- oder Augenfarbe auch kein klar äußerlich erkennbares Merkmal dar. Kriminologe Singelnstein bleibt trotzdem skeptisch: "Man kann aus naturwissenschaftlicher Sicht sehr vieles ermitteln. Wie weit will man gehen? Bleibt das hier die letzte Neuerung? Ich glaube nicht, dass wir hier stehen bleiben werden."
dpa/acr/LTO-Redaktion
Auch Hautfarbe und Alter: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36841 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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