Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten. Gegen diese Entscheidung des FG Köln aus dem vergangenen Jahr hat die Finanzbehörde nun Revision beim BFH eingelegt.
Der 14. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln hatte im Oktober vergangenen Jahres einem Hauseigentümer Recht gegeben, der für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen geltend machte. Das zuständige Finanzamt hatte es abgelehnt, das in der Einkommensteuererklärung des Mannes zu berücksichtigen, da eine Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Februar 2010 eine Steuerermäßigung jedoch nicht in Betracht.
Das sahen die Richter des FG seinerzeit anders: Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen (Urt. v. 18.10.2012, Az. 14 K 2159/12).
Gegen das Urteil hat das Finanzamt nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (Az. VI R 1/13).
Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
mbr/LTO-Redaktion
FG Köln zur Steuerermäßigung für Handwerksleistungen: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8835 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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