Studienkosten können nicht als (vorweggenommene) Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden, so das FG Köln. Der Studierende habe dann keine Aufwendungen getragen.
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemachte Kosten für ein Masterstudium sind nicht um für das Studium erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied (Urt. v. 20.05.2016, Az. 12 K 562/13).
Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium des Deutschen Akademischen Auslandsdienstes (DAAD) erhielt. Von den Kosten für das Studium erstattete der DAAD ihm 22.000 Euro von insgesamt etwa 30.000 Euro. Der Studierende machte in seiner Steuererklärung dennoch die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend.
Nach Ansicht des Anwalts seien die Stipendiumsleistungen steuerlich wie Unterhaltszahlungen der Eltern zu behandeln und blieben daher in vollem Umfang abziehbar. Das Finanzamt sah dies anders und berücksichtigte die Studienkosten nur insoweit als Werbungskosten, wie sie nicht vom DAAD erstattet wurden.
Ohne Belastung keine Berücksichtigung
Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts und lehnte einen weitergehenden Abzug der Studienkosten ebenfalls ab. Der Studierende habe im Ergebnis keine Aufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) getragen, soweit ihm die anlässlich seines Studiums angefallenen Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden seien. In dieser Höhe sei er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.
Daher sei es für die Entscheidung irrelevant, ob die erhaltenen – nach § 3 Nr. 44 EStG unstreitig steuerfreien - Stipendiumsleistungen nach dem EStG steuerbar sind: Ein Rückgriff auf § 3c Abs.1 EStG für die Kürzung des Werbungskostenabzugs sei nicht erforderlich, soweit dem Studierenden kein Aufwand wegen der Studiumskosten entstanden ist.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
nas/LTO-Redaktion
FG Köln zu Stipendium: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20447 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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