Ein Unternehmer verwendete für seine Rechnungen keine fortlaufenden, sondern individuelle, nicht aufeinander folgende Nummern. Das Finanzamt reagierte mit einem Aufschlag - durfte das aber nicht, so das FG Köln.
Es hätte eine Hiobsbotschaft für viele Selbstständige werden können: Ein Unternehmer legte dem Finanzamt seine jährliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vor und dieses setzte kurzerhand einen höheren Gewinn fest, als er ursprünglich angegeben hatte. Begründet wurde dies mit einem sogenannten "Unsicherheits-Zuschlag", weil er für seine Rechnungen keine fortlaufenden Nummern verwendet hatte. Die Entscheidung hält das Finanzgericht (FG) Köln aber für rechtswidrig, wie aus einem nun bekannt gewordenen Urteil hervorgeht (Urt. v. 07.12.2017, Az. 15 K 1122/16).
Der Kläger führt ein Veranstaltungsunternehmen, die gewünschte Veranstaltung kann dabei vom Kunden auf seiner Website gebucht werden. Sodann wird automatisch eine Buchungsbestätigung und eine Rechnung erzeugt und an den Kunden versandt. Diese enthalten Buchungsnummern, die durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt werden. Jede Buchungsnummer wird nur einmalig vergeben, es besteht aber zwischen ihnen kein numerischer Fortlauf.
Das Finanzamt zeigte sich bei Vorlage der jährlichen EÜR wenig überzeugt von dieser Vorgehensweise und sah darin einen schwerwiegenden Mangel der Gewinnermittlung. Auf der EÜR weisen nicht zur Buchführung verpflichtete Unternehmer und Freiberufler dem Finanzamt ihren Gewinn aus, um so die Einkommensteuer berechnen zu können.
Keine Pflicht zur Vergabe von Rechnungsnummern
Aus diesem Grund schlug das Finanzamt auf den ausgewiesenen Gewinn noch einen "Unsicherheits-Zuschlag" drauf, was die Steuerlast für den Unternehmer für beide Streitjahre um jeweils 4.000 Euro erhöhte. Das machte der 15. Senat des FG Köln mit seiner Entscheidung im Dezember wieder rückgängig: Die Steuerbescheide seien nämlich rechtswidrig, so das Gericht.
Der Steuerpflichtige müsse zwar Betriebseinnahmen und -ausgaben in der EÜR einzeln aufführen und dem Finanzamt auf Verlangen erläutern, damit die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben nachgeprüft werden könne, so das FG. Dabei verwies man auch auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), in der die höchsten Finanzrichter immer eine geordnete und chronologische Dokumentation bei Geldeingängen gefordert und Gewinnaufschläge bei Verstößen mitunter für rechtens erklärt hatten (u. a. Urt. v. 15.04.1999, Az.: IV R 68/98).
Allerdings, betonte das FG, bestehe danach keine Pflicht, Rechnungsnummern nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System zu vergeben. Aus den allgemeinen Ordnungsvorschriften des § 146 Abgabenordnung (AO) sei schon gar keine konkrete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer abzuleiten.
Mit dem Urteil änderte das Gericht die umstrittenen Einkommensteuerbescheide entsprechend ab, der Unternehmer erhält je Streitjahr 4.000 Euro zurück erhält. Die Revision zum BFH hat das FG allerdings zugelassen.
mam/LTO-Redaktion
FG Köln zu nicht fortlaufenden Rechnungsnummern: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26473 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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