Die Straßenverkehrsbehörde kann einem betrunkenen Fahrradfahrer das Führen jeglicher Fahrzeuge - also auch das von Fahrrädern - verbieten. Dies gilt dem OVG zufolge auch dann, wenn der Fahrer keinen Führerschein besitzt.
Auch ein Fahrradfahrer, der alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen ist, müsse ein medizinisch-psychologisches Gutachten einholen. Kommt er dieser Bedingung nicht nach, könne ihm das Führen jeglicher Fahrzeuge verboten werden. Hiervon seien auch Fahrräder erfasst, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil (Urt. v. 17.08.2012, Az. 10 A 10284/12).
Der Mann wurde mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille beim Radfahren erwischt. Eine Fahrerlaubnis besaß er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn ein halbes Jahr später dazu auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten seiner Fahreignung vorzulegen. Da der Mann dieser Forderung nicht nachkam, untersagte die Behörde ihm das Führen von Fahrzeugen.
Die Koblenzer Richter führten aus, es bestehe ausreichend Grund zur Annahme, dass der Mann auch zum Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ungeeignet oder nur bedingt geeignet sei. Die Fahrerlaubnisverordnung sehe die Anforderung eines Gutachtens über die Fahreignung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille vor. Denn auch beim Führen eines Fahrrads unter Alkohol bestehe ein erhöhtes Verkehrsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer.
OVG Rheinland-Pfalz zu Alkohol im Straßenverkehr: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7013 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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