Bis 2012 sah das Statut der Beamten der EU vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission bis Ende eines jeden Jahres über die Angleichung der Bezüge beschließt. In drei Rechtsstreitigkeiten entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag, dass der Rat 2011 eine Anhebung der Bezüge wegen der Wirtschaftskrise ablehnen durfte.
Die "Angleichungsmethode" bestand in einer mathematischen und automatischen Berechnung auf der Grundlage der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel sowie der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen von acht Mitgliedstaaten. Sie ließ weder der Kommission noch dem Rat einen Ermessensspielraum hinsichtlich des Inhalts des Vorschlags und des zu erlassenden Rechtsakts.
Das Statut sah jedoch auch eine Ausnahmeklausel vor, die eine Abweichung von der "Angleichungsmethode" erlaubte, um einer Wirtschaftskrise Rechnung tragen zu können. Danach kann bei einer erheblichen und abrupten Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage in der EU das Parlament und der Rat gemeinsam auf Vorschlag der Kommission im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über die Angleichung der Bezüge beschließen, ohne an die "Angleichungsmethode" gebunden zu sein.
Die Ausnahmeklausel sah vor, dass die Kommission objektive Daten im Hinblick auf das Vorliegen einer solchen Verschlechterung mitteilt. Die Klausel regelte aber nicht, wem es oblag, diese Daten zu bewerten, um festzustellen, ob eine Wirtschaftskrise vorliegt. Zum Konflikt kam es, als die Kommission und der Rat 2011 zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen kamen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied nun, dass es Sache des Rates und nicht der Kommission ist, das Vorliegen einer Wirtschaftskrise festzustellen, um die Anwendung der Ausnahmeklausel auszulösen (Urt. v. 19.11.2013, Az. C-63/12, C-66/12 u. C-196/12).
tko/LTO-Redaktion
EuGH zu Gehahltserhöhung für europäische Beamte: . In: Legal Tribune Online, 19.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10087 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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