Fehlen Kraftfahrern bei einer Kontrolle gleich mehrere Blätter ihres Fahrtenschreibers, so liegt darin ein einheitlicher Verstoß gegen das Unionsrecht. Und dieser ist dann auch nur einmal sanktionierbar, urteilte der EuGH.
Legen Fahrer und Fahrerinnen von Bussen und LKW die Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber nicht vollständig vor, dann kann nur eine Sanktion für alle fehlenden Blätter verhängt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil zu zwei verbundenen Rechtssachen entschieden (Urt. v. 24.3.2021, Rs. C-870/19 u. C-871/19).
Dem EuGH lagen die Fälle von zwei Kraftfahrern vor, die 2013 in Italien in Verkehrskontrollen geraten sind. Dort waren sie nicht in der Lage, alle Schaublätter ihrer Fahrtenschreiber der vergangenen 28 Tage vorzulegen, sondern nur einige. Dass am Tag der Kontrolle die Schaublätter der letzten 28 Tage und des aktuellen Tages vorgezeigt werden müssen, schreibt das Unionsrecht (VO (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr) vor. Gegen die Fahrer wurden daher durch die italienischen Behörden mehrere Sanktionen verhängt - entsprechend der Menge der Schaublätter, die fehlten. Die Fahrer gingen dagegen jeweils gerichtlich vor.
Das Gericht der letzten Instanz wollte sodann vom EuGH per Vorabentscheidungsersuchen wissen, ob nach dem Unionsrecht in diesen Fällen ein einheitlicher Verstoß vorliegt oder mehrere, die einzeln sanktionierbar sind.
Die Luxemburger Richterinnen und Richter haben nun entschieden, dass die Behörden in solchen Fällen nur einen Verstoß des Fahrers feststellen dürfen. Denn das Unionsrecht begründe nur eine Verpflichtung zur Vorlage, die sich auf den gesamten Zeitraum von 29 Tagen erstrecke. Der Verstoß bestehe also darin, das der Fahrer nicht alle 29 Schaublätter vorlegen kann. Daher sei nur eine einzige Sanktion möglich.
pdi/LTO-Redaktion
EuGH-Urteil zu Fahrtenschreibern: . In: Legal Tribune Online, 24.03.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44573 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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