Wer mit 10.000 Euro oder mehr in die EU einreist, muss dies vorher anmelden. Und zwar auch dann, wenn er nur auf der Durchreise ist und den Transitbereich des Flughafens nicht verlässt, so der EuGH am Donnerstag.
Direktflüge gibt es keine von Cotonou im westafrikanischen Benin nach Beirut, der Hauptstadt des Libanon. Wer die Reise machen will, muss umsteigen – zum Beispiel in Paris. Und wer bei der Gelegenheit Bargeld im Wert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, der sollte diese besser vorher deklarieren, wenn er nicht in Schwierigkeiten geraten will.
So wie etwa ein Mann, der 2010 im Auftrag der beninischen Bank Intercontinental rund 1,6 Millionen US-Dollar in den Libanon bringen sollte und vom Zoll am Flughafen Roissy-Charles-de-Gaule aufgegriffen wurde. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde zwar wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt und das zunächst beschlagnahmte Geld 2012 zurückerstattet. Der Mann erhob anschließend jedoch selbst eine Schadensersatzklage gegen die französischen Behörden, in der er geltend machte, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Geldtransport anzuzeigen.
Seinem Begehren erteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun eine Absage (Urt. v. 04.05.2017, Az. C-17/16). Eine Einreise in die Union liege stets dann vor, wenn jemand das Hoheitsgebiet der Europäischen Union betrete. Zu diesem Hoheitsgebiet zählten auch die Transitzonen der europäischen Flughäfen. Es entspräche dem Ziel der einschlägigen Verordnung (EG 1889/2005), auch in solchen Fällen eine Anmeldung von höheren Barbeträgen zu fordern. Andernfalls nämlich sei der Zweck der Verordnung, zu verhindern, dass auf rechtswidrige Weise erlangte Erlöse in das Finanzsystem eingespeist würden, in Gefahr.
cvl/LTO-Redaktion
EuGH zu Bargeld auf Flugreisen: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22820 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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