Der allseits bekannte Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig. Ein entsprechendes Urteil gab der EuGH am Dienstag bekannt.
Der dänische Spielzeughersteller hatte bereits am 1. April 1996 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HBMA) beantragt, einen seiner roten Lego-Spielbaustein als Gemeinschaftsmarke einzutragen.
Das Amt nahm zunächst eine Eintragung vor, erklärte sie dann jedoch auf Antrag der Firma Mega Brands, einem Hersteller von Spielbausteinen mit gleichen Formen und Abmessungen, für nichtig. Das HBMA begründete seine Entscheidung damit, dass die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig aufgrund seiner praktischen Funktion und nicht etwa aus Kennzeichnungszwecken gewählt worden seien.
Diese Auffassung bestätigte nun der Europäischer Gerichtshof (EuGH, Az. C-48/09 P). Das Design des Lego-Steins sei ausschließlich aufgrund seiner technischen Funktion gewählt worden. Das wichtigste Element des dargestellten Zeichens bestehe nämlich aus zwei Reihen von Vorsprüngen auf der Oberseite des Steins. Diese seien erforderlich, um den Zusammenbau zu ermöglichen.
Dies stehe jedoch einer Eintragung als Gemeinschaftsmarke entgegen. Die entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diene dem Schutz des Wettbewerbs. Anderenfalls wäre es nämlich möglich, den Zugriff anderer Unternehmen auf eine patentierte technische Lösung über die Dauer des Patentschutzes hinaus auf dem Umwege der Markeneintragung erheblich zu beschränken. Dem stehe nicht entgegen, dass die technische Funktion des Lego-Steins grundsätzlich auch durch ein anderes Design hätte erreicht werden können.
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1455 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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