EuGH-Generalanwalt zu 0180-Nummern: Erhöhte Tele­fon­ge­bühren unzu­lässig?

10.11.2016

Der EuGH-Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass er erhöhte Gebühren für Service-Hotlines für Unionsrechtswidrig hält. Seiner Ansicht nach schrecke das Verbraucher ab. Entscheiden wird bald das Gericht selbst.

Nach Ansicht von Generalanwalt (GA) Maciej Szpunar dürfen die Kosten eines Anrufs zu einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll zu einem Fall aus Deutschland in naher Zukunft sein Urteil fällen (Az. C-568/15).

Die erhöhten Kosten für Anrufe auf Servicehotlines sind für viele Verbraucher ein Ärgernis. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main hat einen Fall nun vor den EuGH gebracht. Sie hatte einen Elektronikvertrieb auf Unterlassung verklagt, der für seinen telefonischen Kundendienst eine 0180-Nummer verwendet hat. Für 0180-Nummern werden 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz, 42 Cent/Min aus dem Mobilfunknetz fällig. Das ist deutlich mehr als für gewöhnliche Anrufe.

Das mit dem Fall befasste Landgericht (LG) Stuttgart hatte dem EuGH daraufhin die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (Rli. 2011/83/EU) der Verwendung solcher Tarife im Wege steht.

Kosten für Telefonservice im bezahlten Preis enthalten

In seinen Schlussanträgen von Donnerstag schlägt der GA dem Gerichtshof vor, diese Frage zu bejahen. Die Mitgliedstaaten müssten nach der Richtlinie dafür sorgen, dass Verbraucher nicht verpflichtet werden, mehr als den "Grundtarif" zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung für die Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag eingerichtet hat. Das bedeutet nach Ansicht des Generalanwalts, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis.

Eine erhöhte Gebühr könnte den Verbraucher davon abhalten, bei Fragen wie etwa nach dem Liefertermin, zur Rechnungsstellung oder zur Gewährleistung mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen. Für den telefonischen Service-Dienst gelte die unwiderlegbare Vermutung, dass er in dem vom Verbraucher bereits bezahlten Preis enthalten ist. Die Benutzung einer überteuerten Rufnummer würde dazu führen, dass Verbraucher für ein und denselben Service zusätzliche Kosten tragen müsste.

Die Frage, ob der Unternehmer einen Teil des vom Verbraucher entrichteten Entgelts erhält oder nicht, sei dabei ohne Bedeutung.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH-Generalanwalt zu 0180-Nummern: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21118 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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