EuGH zur Annullierung eines Anschlussfluges: Spa­ni­sche Air­line kann in Ham­burg ver­klagt werden

20.02.2020

Von Hamburg aus ging es mit dem Flieger nach London, dann nach Spanien. Ein dritter Flug innerhalb Spaniens fiel dann aber aus. Entschädigungszahlungen können auch in Hamburg geltend gemacht werden, entschied der EuGH nun.

Wird ein Flug annulliert, können Passagiere von der betroffenen Airline Ausgleichszahlungen nach der Fluggastverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) verlangen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich am Donnerstag mit der Frage auseinandergesetzt, vor welchem Gericht entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn Passagiere mit einer einheitlichen Buchung mehrere Teilflüge bei verschiedenen Fluggesellschaften gebucht haben und ein Teilflug ausfällt.

Hintergrund der Entscheidung ist der Fall von zwei Reisenden, die eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge wurden von zwei Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt, es lag jedoch eine einheitliche Buchung vor. Der Flug von Madrid nach San Sebastian wurde - ohne die Fluggäste rechtzeitig zu informieren - annulliert. Deshalb klagte das Unternehmen Flightright im Namen der Passagiere vor dem Amtsgericht (AG) Hamburg auf Ausgleichszahlungen.

Das Hamburger Gericht zweifelte jedoch an seiner Zuständigkeit und verwies dabei auf eine EuGH-Entscheidung vom Juli 2019. Der EuGH hatte damals entschieden, dass die Fluggesellschaft, die den ersten Teilflug durchgeführt hat, bei einer Klage auf Ausgleichszahlungen für die Gesamtheit der Teilflüge passivlegitimiert ist. Angesichts des Urteils fragte das AG, ob auch das Luftfahrtunternehmen, das mit dem letzten Teilflug beauftragt ist, bei ihm verklagt werden kann. Im diesem Fall wäre das die spanische Fluggesellschaf Iberia.

Die Luxemburger Richter entschieden nun, dass Passagiere bei einer mehrteiligen Flugverbindung ihren Anspruch auf Ausgleich auch dann vor dem Gericht des Abflugorts geltend machen, wenn der annullierte Teilflug nicht aus oder in dieses Land ging (Beschl. v. 20.02.2020, Az. C-606/19). Bei einer einheitlichen Buchung mehrerer Teilflüge könne der Abflugort des ersten Teilflugs der Erfüllungsort im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sein. Sowohl Kläger als Beklagter könnten daher an dem Gericht des im Beförderungsvertrag festgelegten Abflugort Klage erheben.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

EuGH zur Annullierung eines Anschlussfluges: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40395 (abgerufen am: 23.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen