EuGH zu Verbraucherrechten: Kein Wider­rufs­recht bei Kauf von auf Wunsch gefer­tigten Waren

21.10.2020

Hat ein Käufer spezielle Wünsche und lässt Ware extra anfertigen, so hat dies Auswirkungen auf das Widerrufsrecht. Der EuGH stellt klar: der Widerruf ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Ware noch nicht produziert wurde. 

Beim Kauf von speziell nach Kundenwunsch gefertigten Waren erlischt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht in Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Dies bekräftigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in einem Urteil zu einem Fall aus Deutschland (Urt. v. 21.10.2020 Az. C-529/19). Das gilt auch, wenn die georderte Ware noch nicht produziert wurde.
 
Es geht um eine Schadensersatzklage der Firma Möbel Kraft vor dem Amtsgericht (AG) Potsdam gegen eine Kundin. Die hatte auf einer gewerblichen Messe eine Einbauküche bestellt, und zwar mit einigen auf sie zugeschnittenen Veränderungen. Dann widerrief sie den Vertrag innerhalb der 14-Tage-Frist für Verträge im Fernabsatz. 
 
Das EU-Recht sieht ausdrücklich eine Ausnahme von dem Widerrufsrecht für Waren vor, die nach "Spezifikation" des Kunden hergestellt werden. Das Amtsgericht Potsdam bat die EU-Richter jedoch um Auslegung für den Fall, dass die Produktion noch nicht begonnen hat, beziehungsweise Änderungen leicht rückgängig gemacht werden können. 
 
Dieser Umstand spiele jedoch letztlich keine Rolle, entschieden die EU-Richter. Die Ausnahme im EU-Recht diene dem Ziel, die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das gelte unabhängig davon, wie weit Spezialwünsche schon umgesetzt seien, zumal der Kunde den Stand der Fertigung üblicherweise nicht kenne. 
 
Der EuGH äußert zudem Zweifel, ob der auf der Messe geschlossene Vertrag überhaupt unter die Richtlinie für den Fernabsatz falle. Ein Messestand sei durchaus als Geschäftsraum anzusehen, entschieden die EU-Richter. Nur wenn ein Vertrag auf einer Messe, aber nicht an einem Stand geschlossen werde, greife das 14-tägige Widerrufsrecht. Wie der spezielle Fall genau liege, müsste das AG Potsdam prüfen. 

dpa/vbr/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

EuGH zu Verbraucherrechten: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43169 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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