Fahrschulunterricht bereitet genauso sehr auf das Leben vor wie die Schule, argumentierte eine deutsche Fahrschule, um in den Genuss einer Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Der EuGH erkannte aber doch den ein oder anderen Unterschied.
Fahrschulunterricht unterfällt nicht der Mehrwertsteuerrichtlinie für den "Schul- und Hochschulunterricht". Fahrschullehrer können deshalb für ihre Dienstleistungen nicht die dafür vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung beantragen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (Urt. v. 14.03.2019, Az. C-449/17).
Geklagt hatte eine deutsche Fahrschule. Sie war der Ansicht, ihre Fahrschülerausbildung sei mit der eines Schülers oder Studenten vergleichbar. Denn wie die Schule oder Universität, verfolge der Fahrschulunterricht das Ziel, die berufliche Zukunft der Fahrschüler mitzugestalten. Ohne Führerschein sei die Aufnahme so mancher Berufe schließlich nicht zu realisieren. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Fahrschule die Mehrwertsteuerbefreiung zugutekommen zu lassen, so die Fahrlehrer, die bis zum Bundesfinanzhof in München (BFH) zogen. Die Münchener Richter zweifelten, ob an der Argumentation der Fahrschule nicht doch etwas dran sei und fragten zur Sicherheit bei ihren Luxemburger Kollegen nach.
EuGH: In der Fahrschule wird nicht genug Wissen vermittelt
In seiner Entscheidung machte der EuGH nun aber deutlich: Fahrschule und Uni sind nicht vergleichbar. Denn die universitäre Ausbildung sei geprägt durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites Spektrum von Stoffen. Zu lernen, wie man ein Auto fährt, genügt diesem Kriterien aber nicht, wie die Luxemburger Richter feststellten. Zwar wird auch in der Fahrschule theoretisches und praktisches Wissen vermittelt. Dabei handele es sich aber um Spezialwissen, machte der EuGH deutlich.
Anfahren am Berg und StVO-Grundkenntnisse reichen demnach anscheinend nicht aus, um mit einer schulischen oder universitären Ausbildung vergleichbar zu sein. Dies gilt jedenfalls für den Erwerb der Fahrerlaubnis für die Klassen B und C1. Also PKW mit einer Gesamtmasse von 3,5 oder 7,5 Tonnen. Ob die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Umgang mit einem Anhänger unterrichtet werden muss, darf bezweifelt werden.
tik/LTO-Redaktion
EuGH zur Mehrwertsteuerbefreiung für Fahrschullehrer: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34377 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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