Schluss mit der Preistrickserei: Wer mit Preisermäßigungen lockt, muss diese nach dem niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage berechnen. Das hat der EuGH am Donnerstag entschieden und damit Aldi-Süds Werbung als irreführend eingestuft.
Im Streit um irreführende Angebote hat der Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kassiert. Wenn etwa in Prospekten ein Rabatt angegeben wird, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der EuGH. So sollen Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren "und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen" (Urt. v. 26.09.2024, Az. C-330/23).
Preis-Highlights oder Preis-Fallen?
Der Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Im konkreten Fall warb Aldi-Süd mit dem Slogan "Deutschlands bester Preis" für Ananas und Bananen. Bei den Ananas wurde ein "Preis-Highlight" von 1,49 Euro pro Stück angepriesen, während daneben ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro zu sehen war. Doch im Kleingedruckten war zu lesen, dass der tatsächliche niedrigste Preis in den vergangenen 30 Tagen bei 1,39 Euro lag – ein Preis, der unter dem beworbenen "Highlight" lag.
Ein ähnliches Bild bot sich bei den Bananen: Hier wurde ein Preis von 1,29 Euro pro Kilo angegeben, begleitet von einem Rabatt von 23 Prozent und einem durchgestrichenen Preis von 1,69 Euro. Auch hier gab Aldi im Kleingedruckten an, dass der niedrigste Preis in den letzten 30 Tagen ebenfalls bei 1,29 Euro lag.
Der günstigste Preis der letzten 30 Tage als Maßstab
Seit knapp zwei Jahren müssen Händler nach EU-Recht bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Die Verbraucherzentrale argumentierte dabei, dass Rabatte sich dann auch auf den günstigsten Preis beziehen sollten – und nicht auf den Preis unmittelbar vor Beginn des Angebots.
Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu beziehen. "Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor, tatsächlich dürfte jedoch der gestrichene Preis nur deshalb kurz zuvor heraufgesetzt worden sein, um anschließend mit einer attraktiven Preisreduzierung werben zu können", teilte Cornelia Tausch, Vorständin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, mit.
Die Richter in Luxemburg gaben der Verbraucherzentrale in diesem Punkt weitestgehend recht. Nun geht der Fall zurück ans Düsseldorfer Gericht, das nach Maßgabe des EuGH aus diesem Vorabentscheidungsverfahren entscheiden muss.
dpa/xp/LTO-Redaktion
Europäischer Gerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55508 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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