Zwei Wochen vor Abflug müssen Fluggesellschaften ihre Gäste über eine Annullierung des Flugs unterrichten, sonst wird's teuer. Eine Mitteilung nur an den Reisevermittler reicht nicht, entschied der EuGH.
Reisende haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie nicht rechtzeitig über die Streichung ihrer Flugverbindung informiert werden. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag urteilte, müssen Fluggesellschaften ihre Kunden mindestens zwei Wochen vorher eine Nachricht zukommen lassen. Unerheblich sei dabei, ob der Reisende bei der Airline selbst oder über einen Reisevermittler gebucht habe (Urt. v. 11.05.2017, Az. C-302/16).
Im vorliegenden Fall hatte ein Niederländer erst zehn Tage vor seinem geplanten Abflugtermin vom Reisevermittler erfahren, dass sein Flug gestrichen worden war. Die Fluggesellschaft hatte den Vermittler eigentlich rechtzeitig auf die Annullierung hingewiesen, dieser hatte den Hinweis aber erst über einen Monat später an den Fluggast weitergeleitet. Nach einer Unionsverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) steht Reisenden, die nicht rechtzeitig über eine Annullierung informiert werden, ein Pauschalbetrag von 600 Euro zu. Der Niederländer klagte daraufhin gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung der Entschädigung.
Die Fluggesellschaft trägt die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Flugannullierung unterrichtet wurde, entschied der EuGH nun. Kann das Unternehmen nicht beweisen, dass der Fluggast mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet worden ist, sei es zur Zahlung des Ausgleichs verpflichtet. Dies gelte unabhängig davon, ob der Beförderungsvertrag unmittelbar mit dem Fluggast oder über einen Reisevermittler geschlossen wurde. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass die Verordnung das Luftfahrunternehmen nicht daran hindere, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der dpa
EuGH zu Flugannullierung: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22888 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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