Auch wenn eine Umbuchung auf einen späteren Teilflug eine Unannehmlichkeit für den Passagier darstellt, begründet dies noch keinen Entschädigungsanspruch, wenn er trotzdem pünktlich ankommt, entschied der EuGH.
Passagiere haben nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht zwingend einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ein Teilflug gegen ihren Willen umgebucht wurde und sie deshalb später am Zwischenziel ankommen. Sollte der Reisende seinen Anschlussflug trotzdem erreichen und pünktlich am Endziel ankommen, besteht nach EU-Recht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, haben die Luxemburger Richter am Donnerstag geurteilt (Urt. v. 30.04.2020, Az. C-191/19).
Die Richter haben argumentiert, dem Passagiert entstehe in solchen Fällen zwar eine Unannehmlichkeit, diese könne aber nicht als "groß" im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung angesehen werden. Ausschlaggebend sei, dass der Betroffene sein Endziel pünktlich erreicht.
Hintergrund ist ein Fall, bei dem ein Passagier eine Verbindung von Jerez de la Frontera im Süden Spaniens über Madrid nach Frankfurt am Main gebucht hatte. Der erste Teilflug fand zwar statt, die Airline buchte den Passagier aber gegen seinen Willen auf einen späteren Flug um. Der Betroffene hatte deshalb eine pauschale Entschädigung nach EU-Recht gefordert, obwohl er seinen Anschlussflug in Madrid erreichte und pünktlich in Frankfurt ankam. Zu Unrecht, wie der EuGH nun entschieden hat.
Vorgelegt hatte die Frage das Landgericht Frankfurt am Main.
dpa/vbr/LTO-Redaktion
EuGH zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41474 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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